EG-Vertrag
5. Teil - Die Organe der Gemeinschaft (Art. 189 - 280) |
Titel I - Vorschriften über die Organe (Art. 189 - 267) |
Kapitel 3 - Der Wirtschafts- und Sozialausschuß (Art. 257 - 262) |
(1) Die Mitglieder des Ausschusses werden auf Vorschlag der Mitgliedstaaten auf vier Jahre ernannt. Der Rat nimmt die gemäß den Vorschlägen der einzelnen Mitgliedstaaten erstellte Liste der Mitglieder mit qualifizierter Mehrheit an. Die Wiederernennung der Mitglieder des Ausschusses ist zulässig.
(2) Der Rat hört die Kommission. Er kann die Meinung der maßgeblichen europäischen Organisationen der verschiedenen Zweige des Wirtschafts- und Soziallebens einholen, die an der Tätigkeit der Gemeinschaft interessiert sind.
Fassung aufgrund des Vertrages von Nizza vom 26.02.2001
Rechtsprechung zu Art. 259 EG
Entscheidung zu Art. 259 EG in unserer Datenbank:
- LAG Saarland, 09.04.2014 - 2 Sa 145/13
Keine Sanktion geregelt in EGRL 88/2003 - Schadensersatzanspruch grundsätzlich ...