EG-Vertrag
| 3. Teil - Die Politiken der Gemeinschaft (Art. 23 - 181a) |
| Titel III - Die Freizügigkeit, der freie Dienstleistungs- und Kapitalverkehr (Art. 39 - 60) |
| Kapitel 2 - Das Niederlassungsrecht (Art. 43 - 48) |
(1) Um die Aufnahme und Ausübung selbständiger Tätigkeiten zu erleichtern, erläßt der Rat nach dem Verfahren des Artikels 251 Richtlinien für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise.
(2) Zu dem gleichen Zweck erläßt der Rat gemäß dem Verfahren des Artikels 251 Richtlinien zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Aufnahme und Ausübung selbständiger Tätigkeiten. Der Rat beschließt im Rahmen des Verfahrens des Artikels 251 einstimmig über Richtlinien, deren Durchführung in mindestens einem Mitgliedstaat eine Änderung bestehender gesetzlicher Grundsätze der Berufsordnung hinsichtlich der Ausbildung und der Bedingungen für den Zugang natürlicher Personen zum Beruf umfaßt. Im übrigen beschließt der Rat mit qualifizierter Mehrheit.
(3) Die schrittweise Aufhebung der Beschränkungen für die ärztlichen, arztähnlichen und pharmazeutischen Berufe setzt die Koordinierung der Bedingungen für die Ausübung dieser Berufe in den einzelnen Mitgliedstaaten voraus.
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Rechtsprechung zu Art. 47 EG
132 Entscheidungen zu Art. 47 EG in unserer Datenbank:
- EuGH, 20.04.2023 - C-348/22
Die Konzessionen für die Nutzung der italienischen Strände dürfen nicht ...
- EuGH, 30.05.2024 - C-664/22
ECommerce: Ein Mitgliedstaat darf einem Anbieter von Online-Diensten, der in ...
- EuGH, 30.05.2024 - C-665/22
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- Generalanwalt beim EuGH, 18.09.2025 - C-188/24
Generalanwalt Szpunar: Eine Maßnahme, die eine logische Folge strafrechtlicher ...
- EuGH, 30.05.2024 - C-662/22
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- EuGH, 25.06.2026 - C-343/25
Vorlage zur Vorabentscheidung - Anerkennung von Berufsqualifikationen - ...
- Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2014 - C-138/13
Nach Ansicht von Generalanwalt Paolo Mengozzi verstößt es gegen das Unionsrecht, ...
- EuGH, 13.11.2008 - C-180/08
Kastrinaki
Zum selben Verfahren:
- EuGH - C-180/08 (anhängig)
Kastrinaki
- EuGH - C-180/08 (anhängig)
- BVerfG, 19.07.2011 - 1 BvR 1916/09
Anwendungserweiterung
Querverweise
Auf Art. 47 EG verweisen folgende Vorschriften:
- EG-Vertrag (EG)
- Grundsätze
- Art. 14 (ex-Art. 7a)
- Die Politiken der Gemeinschaft
- Die Freizügigkeit, der freie Dienstleistungs- und Kapitalverkehr
- Dienstleistungen
- Art. 55 (ex-Art. 66)