EU-Vertrag
Titel III - Bestimmungen über die Organe (Art. 13 - 19) |
(1) Der Europäische Rat ernennt mit qualifizierter Mehrheit und mit Zustimmung des Präsidenten der Kommission den Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik. Der Europäische Rat kann die Amtszeit des Hohen Vertreters nach dem gleichen Verfahren beenden.
(2) Der Hohe Vertreter leitet die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik der Union. Er trägt durch seine Vorschläge zur Festlegung dieser Politik bei und führt sie im Auftrag des Rates durch. Er handelt ebenso im Bereich der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik.
(3) Der Hohe Vertreter führt den Vorsitz im Rat "Auswärtige Angelegenheiten".
(4) Der Hohe Vertreter ist einer der Vizepräsidenten der Kommission. Er sorgt für die Kohärenz des auswärtigen Handelns der Union. Er ist innerhalb der Kommission mit deren Zuständigkeiten im Bereich der Außenbeziehungen und mit der Koordinierung der übrigen Aspekte des auswärtigen Handelns der Union betraut. Bei der Wahrnehmung dieser Zuständigkeiten in der Kommission und ausschließlich im Hinblick auf diese Zuständigkeiten unterliegt der Hohe Vertreter den Verfahren, die für die Arbeitsweise der Kommission gelten, soweit dies mit den Absätzen 2 und 3 vereinbar ist.
Rechtsprechung zu Art. 18 EU
10 Entscheidungen zu Art. 18 EU in unserer Datenbank:
- BVerfG, 30.06.2009 - 2 BvE 2/08
Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon mit Grundgesetz vereinbar; ...
- VG Frankfurt/Main, 11.03.2011 - 7 L 702/11
Aussetzung der Überstellung nach Polen wegen möglicher PTBS
- SG Düsseldorf, 26.04.2012 - S 10 AS 1258/12
Grundsicherung für Arbeitsuchende
- SG Düsseldorf, 14.09.2011 - S 10 AS 3036/11
Grundsicherung für Arbeitsuchende
- LSG Bayern, 22.12.2010 - L 16 AS 767/10
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für ausländische ...
- VG Frankfurt/Main, 04.07.2012 - 1 K 2243/11
Dublin II-VO, Selbsteintritt, Selbsteintrittsrecht, Griechenland, Rückführung, ...
- LSG Bayern, 15.05.2013 - L 2 P 4/12
Das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei über ...
- LSG Baden-Württemberg, 21.04.2010 - L 4 KR 2302/09
- VGH Bayern, 17.03.2011 - 2 B 07.30272
Armenier; Aserbaidschan; Aufhebung der Abschiebungsandrohung; fehlendes ...
- VGH Bayern, 16.01.2009 - 19 C 08.3271
Anforderungen an den Verlust des Freizügigkeitsrechts
Art. 18 EU in Nachschlagewerken
- Art. 18 EU wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Europäische Kommission
Hoher Vertreter der EU für Außen- und Sicherheitspolitik
Querverweise
Auf Art. 18 EU verweisen folgende Vorschriften:
- EU-Vertrag (EU)
- Bestimmungen über die Organe
- Art. 17