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EU-Vertrag

   Titel III - Bestimmungen über die Organe (Art. 13 - 19)   
Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ EUV (https://dejure.org/gesetze/EUV/__paste_norm__.html)
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Art. 18

(1) 1Der Europäische Rat ernennt mit qualifizierter Mehrheit und mit Zustimmung des Präsidenten der Kommission den Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik. 2Der Europäische Rat kann die Amtszeit des Hohen Vertreters nach dem gleichen Verfahren beenden.

(2) 1Der Hohe Vertreter leitet die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik der Union. 2Er trägt durch seine Vorschläge zur Festlegung dieser Politik bei und führt sie im Auftrag des Rates durch. 3Er handelt ebenso im Bereich der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik.

(3) Der Hohe Vertreter führt den Vorsitz im Rat "Auswärtige Angelegenheiten".

(4) 1Der Hohe Vertreter ist einer der Vizepräsidenten der Kommission. 2Er sorgt für die Kohärenz des auswärtigen Handelns der Union. 3Er ist innerhalb der Kommission mit deren Zuständigkeiten im Bereich der Außenbeziehungen und mit der Koordinierung der übrigen Aspekte des auswärtigen Handelns der Union betraut. 4Bei der Wahrnehmung dieser Zuständigkeiten in der Kommission und ausschließlich im Hinblick auf diese Zuständigkeiten unterliegt der Hohe Vertreter den Verfahren, die für die Arbeitsweise der Kommission gelten, soweit dies mit den Absätzen 2 und 3 vereinbar ist.

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Rechtsprechung zu Art. 18 EUV

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Querverweise

Auf Art. 18 EUV verweisen folgende Vorschriften:

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