EU-Vertrag
| Titel V - Allgemeine Bestimmungen über das auswärtige Handeln der Union und besondere Bestimmungen über die gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (Art. 21 - 46) |
| Kapitel 1 - Allgemeine Bestimmungen über das auswärtige Handeln der Union (Art. 21 - 22) |
(1) 1Die Union lässt sich bei ihrem Handeln auf internationaler Ebene von den Grundsätzen leiten, die für ihre eigene Entstehung, Entwicklung und Erweiterung maßgebend waren und denen sie auch weltweit zu stärkerer Geltung verhelfen will: Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, die universelle Gültigkeit und Unteilbarkeit der Menschenrechte und Grundfreiheiten, die Achtung der Menschenwürde, der Grundsatz der Gleichheit und der Grundsatz der Solidarität sowie die Achtung der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen und des Völkerrechts.
2Die Union strebt an, die Beziehungen zu Drittländern und zu regionalen oder weltweiten internationalen Organisationen, die die in Unterabsatz 1 aufgeführten Grundsätze teilen, auszubauen und Partnerschaften mit ihnen aufzubauen. 3Sie setzt sich insbesondere im Rahmen der Vereinten Nationen für multilaterale Lösungen bei gemeinsamen Problemen ein.
(2) Die Union legt die gemeinsame Politik sowie Maßnahmen fest, führt diese durch und setzt sich für ein hohes Maß an Zusammenarbeit auf allen Gebieten der internationalen Beziehungen ein, um
(3) 1Die Union wahrt bei der Ausarbeitung und Umsetzung ihres auswärtigen Handelns in den verschiedenen unter diesen Titel und den Fünften Teil des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallenden Bereichen sowie der externen Aspekte der übrigen Politikbereiche die in den Absätzen 1 und 2 genannten Grundsätze und Ziele.
2Die Union achtet auf die Kohärenz zwischen den einzelnen Bereichen ihres auswärtigen Handelns sowie zwischen diesen und ihren übrigen Politikbereichen. 3Der Rat und die Kommission, die vom Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik unterstützt werden, stellen diese Kohärenz sicher und arbeiten zu diesem Zweck zusammen.
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Rechtsprechung zu Art. 21 EUV
295 Entscheidungen zu Art. 21 EUV in unserer Datenbank:
- EuGH, 16.07.2026 - C-399/25
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Zum selben Verfahren:
- EuG, 02.04.2025 - T-298/23
Timchenko/ Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen ...
- EuG, 02.04.2025 - T-298/23
- BVerwG, 25.05.2021 - 1 C 2.20
Zuständigkeitsübergang bei fehlendem Aufnahmegesuch nach Art. 21 Abs. 1 Dublin ...
- EuGH, 10.09.2024 - C-29/22
Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP): Der Gerichtshof präzisiert den ...
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- Generalanwalt beim EuGH, 23.11.2023 - C-29/22
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- Generalanwalt beim EuGH, 23.11.2023 - C-29/22
- BVerwG, 25.05.2021 - 1 C 39.20
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- EuGH, 04.10.2024 - C-779/21
Kommission/ Front Polisario - Rechtsmittel - Auswärtiges Handeln - Internationale ...
Zum selben Verfahren:
- EuG, 29.09.2021 - T-279/19
Auswärtige Beziehungen
- Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2024 - C-779/21
Advocate General Capeta: the General Court erred in annulling the decision ...
- EuG, 29.09.2021 - T-279/19
- EuG, 26.03.2025 - T-307/22
A2B Connect u.a./ Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive ...