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   EuGH, 07.09.2023 - C-15/22   

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https://dejure.org/2023,22464
EuGH, 07.09.2023 - C-15/22 (https://dejure.org/2023,22464)
EuGH, Entscheidung vom 07.09.2023 - C-15/22 (https://dejure.org/2023,22464)
EuGH, Entscheidung vom 07. September 2023 - C-15/22 (https://dejure.org/2023,22464)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Finanzamt G (Projets d'aide au développement)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Entwicklungszusammenarbeit - Direkte Besteuerung - Einkommensteuer - Steuerbefreiung für Arbeitnehmer, die bei aus nationalen Haushaltsmitteln finanzierten Entwicklungshilfeprojekten eingesetzt werden - Unterschiedliche Behandlung der ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Entwicklungszusammenarbeit; Direkte Besteuerung; Einkommensteuer; Steuerbefreiung für Arbeitnehmer, die bei aus nationalen Haushaltsmitteln finanzierten Entwicklungshilfeprojekten eingesetzt werden; Unterschiedliche Behandlung der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Entwicklungszusammenarbeit - Direkte Besteuerung - Einkommensteuer - Steuerbefreiung für Arbeitnehmer, die bei aus nationalen Haushaltsmitteln finanzierten Entwicklungshilfeprojekten eingesetzt werden - Unterschiedliche Behandlung der ...

  • datenbank.nwb.de

Sonstiges (4)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 20.04.2010 - C-246/07

    Kommission / Schweden - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen

    Auszug aus EuGH, 07.09.2023 - C-15/22
    Außerdem gilt diese Pflicht zu loyaler Zusammenarbeit allgemein, unabhängig davon, ob es sich bei der betreffenden Zuständigkeit der Union um eine ausschließliche Zuständigkeit handelt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. April 2010, Kommission/Schweden, C-246/07, EU:C:2010:203, Rn. 71), und somit erst recht unabhängig davon, dass die Zuständigkeit - wie es gemäß Art. 4 Abs. 4 AEUV bei der Entwicklungszusammenarbeit der Fall ist - zu einem Bereich paralleler Zuständigkeiten gehört, in dem die Ausübung der Zuständigkeit durch die Union die Mitgliedstaaten nicht daran hindert, ihre Zuständigkeit auszuüben.

    Nach der ersten dieser positiven Verpflichtungen müssen die Mitgliedstaaten zwar die von der Union festgelegten Strategien und Maßnahmen beachten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. April 2010, Kommission/Schweden, C-246/07, EU:C:2010:203, Rn. 75 und 76), und sie kann es daher, wenn nach einer nationalen Regelung die Gewährung eines rechtlichen oder steuerlichen Vorteils davon abhängt, dass seine Gewährung aus wirtschaftlichen Gründen zweckmäßig ist, erforderlich machen, dass der betreffende Mitgliedstaat diese Voraussetzung als erfüllt anzusehen hat, wenn die Anwendung eines solchen Vorteils den wirtschaftlichen Interessen der Union, die durch die genannten Strategien und Maßnahmen gefördert oder verteidigt werden sollen, entspricht; gleichwohl ist eine solche Verpflichtung zu ungenau, um Rechte der Einzelnen begründen zu können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Januar 1986, Hurd, 44/84, EU:C:1986:2, Rn. 47 bis 49).

  • EuGH, 21.12.2021 - C-357/19

    Das Unionsrecht steht der Anwendung einer Rechtsprechung des

    Auszug aus EuGH, 07.09.2023 - C-15/22
    Die Zurückweisung des Ersuchens eines nationalen Gerichts ist dem Gerichtshof nur möglich, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 21. Dezember 2021, Euro Box Promotion u. a., C-357/19, C-379/19, C-547/19, C-811/19 und C-840/19, EU:C:2021:1034, Rn. 139).
  • EuGH, 21.12.2011 - C-366/10

    Die Richtlinie, mit der der Luftverkehr in das System für den Handel mit

    Auszug aus EuGH, 07.09.2023 - C-15/22
    Folglich können sich zwar die Mitgliedstaaten oder die Union auf die genannten Verpflichtungen stützen, während sich der Einzelne mangels genauerer Konkretisierung der darin aufgestellten Verpflichtungen gegenüber einem Mitgliedstaat oder der Union nicht auf diese Bestimmungen berufen kann (vgl. entsprechend Urteil vom 21. Dezember 2011, Air Transport Association of America u. a., C-366/10, EU:C:2011:864, Rn. 75 bis 78).
  • EuGH, 20.03.2018 - C-537/16

    Garlsson Real Estate u.a.

    Auszug aus EuGH, 07.09.2023 - C-15/22
    Der Einzelne kann sich allerdings nur auf Bestimmungen, einschließlich der in den Verträgen vorgesehenen, berufen, die klare und unbedingte Verpflichtungen aufstellen, deren Umsetzung kein weiteres Eingreifen der Unionsbehörden oder der nationalen Behörden erfordert (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. November 1992, Hansa Fleisch Ernst Mundt, C-156/91, EU:C:1992:423, Rn. 13, und vom 20. März 2018, Garlsson Real Estate u. a., C-537/16, EU:C:2018:193, Rn. 65).
  • EuGH, 16.12.2004 - C-293/03

    My - Beamte - Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen - Anhang VIII Artikel 11 des

    Auszug aus EuGH, 07.09.2023 - C-15/22
    Anders als bei der Sachlage in der Rechtssache, zu der das Urteil vom 16. Dezember 2004, My (C-293/03, EU:C:2004:821, Rn. 35, 41, 42, 45 und 47), ergangen ist, geht aus der dem Gerichtshof zur Verfügung stehenden Akte nicht hervor, dass in der vorliegenden Rechtssache eine Verpflichtung des betreffenden Mitgliedstaats bestünde, die in Verbindung mit dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit zur Entstehung subjektiver Rechte Einzelner führen könnte.
  • EuGH, 15.01.1986 - 44/84

    Hurd / Jones

    Auszug aus EuGH, 07.09.2023 - C-15/22
    Nach der ersten dieser positiven Verpflichtungen müssen die Mitgliedstaaten zwar die von der Union festgelegten Strategien und Maßnahmen beachten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. April 2010, Kommission/Schweden, C-246/07, EU:C:2010:203, Rn. 75 und 76), und sie kann es daher, wenn nach einer nationalen Regelung die Gewährung eines rechtlichen oder steuerlichen Vorteils davon abhängt, dass seine Gewährung aus wirtschaftlichen Gründen zweckmäßig ist, erforderlich machen, dass der betreffende Mitgliedstaat diese Voraussetzung als erfüllt anzusehen hat, wenn die Anwendung eines solchen Vorteils den wirtschaftlichen Interessen der Union, die durch die genannten Strategien und Maßnahmen gefördert oder verteidigt werden sollen, entspricht; gleichwohl ist eine solche Verpflichtung zu ungenau, um Rechte der Einzelnen begründen zu können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Januar 1986, Hurd, 44/84, EU:C:1986:2, Rn. 47 bis 49).
  • EuGH, 10.11.1992 - C-156/91

    Hansa Fleisch / Landrat des Kreises Schleswig-Flensburg

    Auszug aus EuGH, 07.09.2023 - C-15/22
    Der Einzelne kann sich allerdings nur auf Bestimmungen, einschließlich der in den Verträgen vorgesehenen, berufen, die klare und unbedingte Verpflichtungen aufstellen, deren Umsetzung kein weiteres Eingreifen der Unionsbehörden oder der nationalen Behörden erfordert (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. November 1992, Hansa Fleisch Ernst Mundt, C-156/91, EU:C:1992:423, Rn. 13, und vom 20. März 2018, Garlsson Real Estate u. a., C-537/16, EU:C:2018:193, Rn. 65).
  • EuGH, 02.03.1994 - C-316/91

    Parlament / Rat

    Auszug aus EuGH, 07.09.2023 - C-15/22
    Insoweit hat der Gerichtshof zwar in Rn. 38 des Urteils vom 2. März 1994, Parlament/Rat (C-316/91, EU:C:1994:76), festgestellt, dass die notwendigen Ausgaben für die Finanzhilfe im Sinne von Art. 231 des Vierten AKP-EWG-Abkommens und von Art. 1 des Finanzprotokolls im Anhang dieses Abkommens unmittelbar von den Staaten übernommen werden.
  • EuGH, 16.12.2021 - C-478/19

    UBS Real Estate - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr -

    Auszug aus EuGH, 07.09.2023 - C-15/22
    Insoweit ergibt sich aus der Nomenklatur für den Kapitalverkehr in Anhang I der Richtlinie 88/361, die ihren Hinweischarakter für die Definition des Begriffs des Kapitalverkehrs behalten hat (Urteil vom 16. Dezember 2021, UBS Real Estate, C-478/19 und C-479/19, EU:C:2021:1015, Rn. 31), dass vom sachlichen Geltungsbereich dieser Freiheit Transaktionen über Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten erfasst werden, die in Landeswährung oder in Fremdwährungen ausgedrückt sind, darunter auch Transaktionen über Darlehen und Zuwendungen von Geldbeträgen.
  • EuGH, 02.09.2021 - C-180/20

    Der Gerichtshof erklärt die Beschlüsse des Rates über die Anwendung des

    Auszug aus EuGH, 07.09.2023 - C-15/22
    Diese Bestimmungen, mit denen die von Art. 21 EUV erfassten allgemeinen Ziele des Handelns der Union auf internationaler Ebene wie die Förderung einer nachhaltigen Entwicklung in Bezug auf Wirtschaft, Gesellschaft und Umwelt in den Entwicklungsländern verfolgt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. September 2021, Kommission/Rat [Abkommen mit Armenien], C-180/20, EU:C:2021:658, Rn. 49), sehen zwar vor, dass die Mitgliedstaaten und die Union zusammenarbeiten und sich abstimmen müssen, um sicherzustellen, dass sich ihre jeweilige Entwicklungshilfepolitik gegenseitig ergänzt und verstärkt.
  • EuGH, 27.10.2022 - C-411/21

    Instituto do Cinema e do Audiovisual - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 56

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.03.2021 - C-811/19

    FQ u.a.

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.03.2021 - C-379/19

    DNA- Serviciul Teritorial Oradea

  • EuGH - C-479/19 (anhängig)

    UBS Real Estate

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.02.2024 - C-598/22

    Società Italiana Imprese Balneari - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV

    In Bezug auf den freien Kapitalverkehr vgl. Urteil vom 7. September 2023, Finanzamt G (Entwicklungshilfeprojekte) (C-15/22, EU:C:2023:636, Rn. 50).
  • BFH - I R 51/23 (anhängig)

    Auslandstätigkeitserlass, Steuerbefreiung, Entwicklungshilfe

    EuGH-Vorlage zur Vorabentscheidung mit Beschluss vom 13.07.2021 - I R 20/18, über die der EuGH mit Urteil vom 07.09.2023 - C-15/22 (EU:C:2023:636) entschieden hat.
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