Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Fünfter Teil - Das auswärtige Handeln der Union (Art. 205 - 222) |
Titel III - Zusammenarbeit mit Drittländern und humanitäre Hilfe (Art. 208 - 214) |
Kapitel 1 - Entwicklungszusammenarbeit (Art. 208 - 211) |
(1) Die Union und die Mitgliedstaaten koordinieren ihre Politik auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit und stimmen ihre Hilfsprogramme aufeinander ab, auch in internationalen Organisationen und auf internationalen Konferenzen, damit ihre Maßnahmen einander besser ergänzen und wirksamer sind. Sie können gemeinsame Maßnahmen ergreifen. Die Mitgliedstaaten tragen erforderlichenfalls zur Durchführung der Hilfsprogramme der Union bei.
(2) Die Kommission kann alle Initiativen ergreifen, die der in Absatz 1 genannten Koordinierung förderlich sind.
Rechtsprechung zu Art. 210 AEUV
7 Entscheidungen zu Art. 210 AEUV in unserer Datenbank:
- EuGH, 07.09.2023 - C-15/22
Finanzamt G (Projets d'aide au développement) - Vorlage zur Vorabentscheidung - ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 13.07.2021 - I R 20/18
Vereinbarkeit der Verwaltungspraxis nach Abschn. I Nr. 4 ATE i.V.m. § 34c Abs. 5 ...
- Generalanwalt beim EuGH, 09.02.2023 - C-15/22
Finanzamt G (Projets d'aide au développement) - Vorlage zur Vorabentscheidung - ...
- BFH, 13.07.2021 - I R 20/18
- EuGH, 19.12.2019 - C-418/18
Nach Auffassung des Gerichtshofs hat das Gericht mit der Bestätigung des ...
Zum selben Verfahren:
- EuG, 23.04.2018 - T-561/14
Das Gericht der EU bestätigt die Entscheidung der Kommission, im Rahmen der ...
- Generalanwalt beim EuGH, 29.07.2019 - C-418/18
Nach Ansicht von Generalanwalt Bobek hat das Gericht die Entscheidung der ...
- EuG, 23.04.2018 - T-561/14
- FG Rheinland-Pfalz, 18.03.2011 - 4 K 2249/08
Unionsrechtliche Zulässigkeit der in § 34c Abs. 5 EStG i.V.m. dem ...
Querverweise
Auf Art. 210 AEUV verweisen folgende Vorschriften:
- Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)
- Das auswärtige Handeln der Union
- Zusammenarbeit mit Drittländern und humanitäre Hilfe
- Wirtschaftliche, finanzielle und technische Zusammenarbeit mit Drittländern
- Art. 212 (ex-Artikel 181a EGV)