Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Fünfter Teil - Das auswärtige Handeln der Union (Art. 205 - 222) |
Titel III - Zusammenarbeit mit Drittländern und humanitäre Hilfe (Art. 208 - 214) |
Kapitel 1 - Entwicklungszusammenarbeit (Art. 208 - 211) |
(1) Das Europäische Parlament und der Rat erlassen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren die zur Durchführung der Politik im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit erforderlichen Maßnahmen; diese Maßnahmen können Mehrjahresprogramme für die Zusammenarbeit mit Entwicklungsländern oder thematische Programme betreffen.
(2) Die Union kann mit Drittländern und den zuständigen internationalen Organisationen alle Übereinkünfte schließen, die zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 21 des Vertrags über die Europäische Union und des Artikels 208 dieses Vertrags beitragen.
Unterabsatz 1 berührt nicht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, in internationalen Gremien zu verhandeln und Übereinkünfte zu schließen.
(3) Die Europäische Investitionsbank trägt nach Maßgabe ihrer Satzung zur Durchführung der Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1 bei.
Rechtsprechung zu Art. 209 AEUV
16 Entscheidungen zu Art. 209 AEUV in unserer Datenbank:
- Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2016 - Gutachten 3/15
Gutachten gemäß Artikel 218 Absatz 11 AEUV - Abschluss internationaler ...
Zum selben Verfahren:
- EuGH, 14.02.2017 - Gutachten 3/15
Avis rendu en vertu de l'article 218, paragraphe 11 TFUE (Traité de Marrakech sur ...
- EuGH, 14.02.2017 - Gutachten 3/15
- EuGH, 02.09.2021 - C-180/20
Der Gerichtshof erklärt die Beschlüsse des Rates über die Anwendung des ...
Zum selben Verfahren:
- Generalanwalt beim EuGH, 17.06.2021 - C-180/20
Kommission/ Rat (Accord avec l'Arménie)
- Generalanwalt beim EuGH, 17.06.2021 - C-180/20
- EuGH, 19.12.2019 - C-418/18
Nach Auffassung des Gerichtshofs hat das Gericht mit der Bestätigung des ...
Zum selben Verfahren:
- EuG, 23.04.2018 - T-561/14
Das Gericht der EU bestätigt die Entscheidung der Kommission, im Rahmen der ...
- Generalanwalt beim EuGH, 29.07.2019 - C-418/18
Nach Ansicht von Generalanwalt Bobek hat das Gericht die Entscheidung der ...
- EuG, 23.04.2018 - T-561/14
- Generalanwalt beim EuGH, 31.05.2018 - C-244/17
Kommission/ Rat (Accord avec le Kazakhstan) - Nichtigkeitsklage - Beschluss (EU) ...
Zum selben Verfahren:
- EuGH, 04.09.2018 - C-244/17
Kommission/ Rat (Accord avec le Kazakhstan) - Nichtigkeitsklage - Beschluss (EU) ...
- EuGH, 04.09.2018 - C-244/17
- EuGH, 11.06.2014 - C-377/12
Kommission / Rat - Nichtigkeitsklage - Beschluss 2012/272/EU des Rates über die ...
Querverweise
Auf Art. 209 AEUV verweisen folgende Vorschriften:
- Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)
- Das auswärtige Handeln der Union
- Zusammenarbeit mit Drittländern und humanitäre Hilfe
- Wirtschaftliche, finanzielle und technische Zusammenarbeit mit Drittländern
- Art. 212 (ex-Artikel 181a EGV)