EU-Vertrag
Titel I - Gemeinsame Bestimmungen (Art. 1 - 8) |
(1) Die Union entwickelt besondere Beziehungen zu den Ländern in ihrer Nachbarschaft, um einen Raum des Wohlstands und der guten Nachbarschaft zu schaffen, der auf den Werten der Union aufbaut und sich durch enge, friedliche Beziehungen auf der Grundlage der Zusammenarbeit auszeichnet.
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 kann die Union spezielle Übereinkünfte mit den betreffenden Ländern schließen. Diese Übereinkünfte können gegenseitige Rechte und Pflichten umfassen und die Möglichkeit zu gemeinsamem Vorgehen eröffnen. Zur Durchführung der Übereinkünfte finden regelmäßige Konsultationen statt.
Rechtsprechung zu Art. 8 EU
6 Entscheidungen zu Art. 8 EU in unserer Datenbank:
- OLG Karlsruhe, 04.10.2021 - Ausl 301 AR 86/21
- BVerfG, 30.06.2009 - 2 BvE 2/08
Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon mit Grundgesetz vereinbar; ...
- Generalanwalt beim EuGH, 19.09.2017 - C-284/16
Nach Ansicht von Generalanwalt Wathelet ist die in dem Investitionsschutzabkommen ...
- EuGH, 30.04.2009 - C-393/07
Italien / Parlament - Nichtigkeitsklage - Beschluss des Europäischen Parlaments ...
- VGH Bayern, 17.03.2011 - 2 B 07.30272
Armenier; Aserbaidschan; Aufhebung der Abschiebungsandrohung; fehlendes ...