EU-Vertrag

   Titel I - Gemeinsame Bestimmungen (Art. 1 - 8)   
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Art. 8

(1) Die Union entwickelt besondere Beziehungen zu den Ländern in ihrer Nachbarschaft, um einen Raum des Wohlstands und der guten Nachbarschaft zu schaffen, der auf den Werten der Union aufbaut und sich durch enge, friedliche Beziehungen auf der Grundlage der Zusammenarbeit auszeichnet.

(2) 1Für die Zwecke des Absatzes 1 kann die Union spezielle Übereinkünfte mit den betreffenden Ländern schließen. 2Diese Übereinkünfte können gegenseitige Rechte und Pflichten umfassen und die Möglichkeit zu gemeinsamem Vorgehen eröffnen. 3Zur Durchführung der Übereinkünfte finden regelmäßige Konsultationen statt.

Rechtsprechung zu Art. 8 EUV

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