EU-Vertrag
Titel II - Bestimmungen über die demokratischen Grundsätze (Art. 9 - 12) |
Die Union achtet in ihrem gesamten Handeln den Grundsatz der Gleichheit ihrer Bürgerinnen und Bürger, denen ein gleiches Maß an Aufmerksamkeit seitens der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zuteil wird. Unionsbürger ist, wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt. Die Unionsbürgerschaft tritt zur nationalen Staatsangehörigkeit hinzu, ohne diese zu ersetzen.
Rechtsprechung zu Art. 9 EU
16 Entscheidungen zu Art. 9 EU in unserer Datenbank:
- LAG Hessen, 14.01.2022 - 10 Sa 898/21
EFZG, DSGVO, BDSG, GG, SGB X
- VG Freiburg, 01.03.2019 - 9 K 8671/17
Rundfunkbeitragspflicht und Gewissensfreiheit
- VG Freiburg, 24.05.2018 - 9 K 2889/16
Verfassungsmäßigkeit und Unionsrechtskonformität des Rundfunkbeitrags; Umdeutung ...
- VG Freiburg, 06.06.2018 - 9 K 2599/18
Verfassungsmäßigkeit der Heranziehung zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen
- BVerfG, 30.06.2009 - 2 BvE 2/08
Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon mit Grundgesetz vereinbar; ...
- VG Freiburg, 24.05.2018 - 9 K 8560/17
Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Rundfunkbeiträgen
- EuG - T-436/18 (anhängig)
Prigent / Kommission
- VG Gera, 16.02.2017 - 5 K 1002/15
Landwirtschaftsbetrieb mit ökologischer Grünfläche als Förderschwerpunkt
- EuG - T-581/18 (anhängig)
ND und OE/ Kommission
- LG München II, 18.12.2018 - 2 HKO 94/18
Keime in Pulverform und Qualifikation als Lebensmittel für besondere medizinische ...