EU-Vertrag
Titel II - Bestimmungen über die demokratischen Grundsätze (Art. 9 - 12) |
1Die Union achtet in ihrem gesamten Handeln den Grundsatz der Gleichheit ihrer Bürgerinnen und Bürger, denen ein gleiches Maß an Aufmerksamkeit seitens der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zuteil wird. 2Unionsbürger ist, wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt. 3Die Unionsbürgerschaft tritt zur nationalen Staatsangehörigkeit hinzu, ohne diese zu ersetzen.
Rechtsprechung zu Art. 9 EUV
64 Entscheidungen zu Art. 9 EUV in unserer Datenbank:
- BVerfG, 06.02.2024 - 2 BvE 6/23
Unzulässige Anträge gegen die Zustimmung Deutschlands zum Direktwahlakt 2018 ...
- EuGH, 18.04.2024 - C-716/22
Préfet du Gers und Institut national de la statistique und des études économiques ...
- EuGH, 09.06.2022 - C-673/20
Folgen des Brexit: Britische Staatsangehörige, denen die mit der ...
Zum selben Verfahren:
- Generalanwalt beim EuGH, 24.02.2022 - C-673/20
Préfet du Gers und Institut National de la Statistique und des Études Économiques ...
- Generalanwalt beim EuGH, 24.02.2022 - C-673/20
- EuGH, 18.05.2021 - C-83/19
Beitritt neuer Staaten
Zum selben Verfahren:
- Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2020 - C-83/19
Nach Auffassung von Generalanwalt Bobek verstoßen die vorläufige Ernennung des ...
- Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2020 - C-83/19
- VGH Baden-Württemberg, 10.02.2022 - 1 S 3107/21
Barrierefreier Zugang zu einem kommunalen Bezirksamt
- VerfGH Berlin, 15.09.2021 - VerfGH 107 A/21
Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Durchsetzung des ...
- BAG, 29.04.2021 - 6 AZR 232/17
Stufenzuordnung TV-L - Freizügigkeit - Gleichbehandlung
- OVG Thüringen, 01.03.2022 - 3 ZKO 38/17
Rechtsnatur der Förderung sowie Europarechtskonformität der Regelungen nach ...