EU-Vertrag
| Titel VI - Schlußbestimmungen (Art. 47 - 55) |
(1) Dieser Vertrag ist in einer Urschrift in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; er wird im Archiv der Regierung der Italienischen Republik hinterlegt; diese übermittelt der Regierung jedes anderen Unterzeichnerstaats eine beglaubigte Abschrift.
(2) 1Dieser Vertrag kann ferner in jede andere von den Mitgliedstaaten bestimmte Sprache übersetzt werden, sofern diese Sprache nach der Verfassungsordnung des jeweiligen Mitgliedstaats in dessen gesamtem Hoheitsgebiet oder in Teilen davon Amtssprache ist. 2Die betreffenden Mitgliedstaaten stellen eine beglaubigte Abschrift dieser Übersetzungen zur Verfügung, die in den Archiven des Rates hinterlegt wird.
Fassung aufgrund der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Kroatien und die Anpassungen des Vertrags über die Europäische Union, des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft vom 05.12.2011
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Rechtsprechung zu Art. 55 EUV
36 Entscheidungen zu Art. 55 EUV in unserer Datenbank:
- FG Hamburg, 11.05.2026 - 4 K 91/23
Zollrecht: Gemeinsamer Zolltarif: Zur Einreihung von Goldpasten mit einem ...
- FG Hamburg, 20.05.2026 - 4 V 78/25
Aufhebung der Vollziehung: Erhebung von Anti-Dumping-Zoll auf ...
- BVerfG, 29.09.2022 - 1 BvR 2380/21
Tierarztvorbehalt für die Anwendung nicht verschreibungspflichtiger ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 23.08.2023 - 11 A 270/22
Anerkennung; Berufspraxis; bindendes Recht; Delegation; "effet utile"; ...
- BVerwG, 03.11.2020 - 9 A 7.19
Feste Fehmarnbeltquerung: Bundesverwaltungsgericht weist Klagen ab
- FG Hamburg, 03.01.2022 - 4 K 40/18
Zollrecht; Tarifrecht: Fettsäureethylester, der aus Fischöl gewonnen wurde, ist ...
- FG Hamburg, 08.02.2021 - 4 K 134/17
Zollrecht; Tarifierung; Abgrenzung der Kapitel 29 und 30 KN: Einreihung eines ...
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Zollrecht: Russlandembargo - Einfuhrverbot Kaviarersatz - Kriterien zur ...
- FG Hamburg, 28.08.2023 - 4 K 14/21
Auslegung der deutschen Sprachfassung der Kombinierten Nomenklatur
- FG Hamburg, 09.05.2022 - 4 K 98/16
Zollrecht, Zolltarif: Einreihung von Wasserhängematte als Campingartikel oder ...
Querverweise
Auf Art. 55 EUV verweisen folgende Vorschriften:
- Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)
- Nichtdiskriminierung und Unionsbürgerschaft
- Art. 24 (ex-Artikel 21 EGV)
- Allgemeine und Schlußbestimmungen
- Art. 358