Energiewirtschaftsgesetz
Teil 7 - Behörden (§§ 54 - 64a) |
Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 54 - 58b) |
(1) Die Bundesnetzagentur kann die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden um eine Stellungnahme dazu ersuchen, ob eine von einer anderen nationalen Regulierungsbehörde getroffene Entscheidung im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2019/944, der Richtlinie 2009/73/EG, der Verordnung (EU) 943/2019, der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 oder den nach diesen Vorschriften erlassenen Leitlinien steht.
(2) Die Bundesnetzagentur kann der Europäischen Kommission jede Entscheidung einer Regulierungsbehörde eines anderen Mitgliedstaates mit Belang für den grenzüberschreitenden Handel innerhalb von zwei Monaten ab dem Tag, an dem die fragliche Entscheidung ergangen ist, zur Prüfung vorlegen, wenn die Bundesnetzagentur der Auffassung ist, dass die Entscheidung der anderen Regulierungsbehörde nicht mit den gemäß der Richtlinie 2009/73/EG oder der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 erlassenen Leitlinien oder mit den gemäß der Richtlinie (EU) 2019/944 oder Kapitel VII der Verordnung (EU) 943/2019 erlassenen Netzkodizes und Leitlinien in Einklang steht.
(3) 1Die Bundesnetzagentur ist befugt, eine eigene Entscheidung nachträglich zu ändern, soweit dies erforderlich ist, um einer Stellungnahme der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden zu genügen nach
1. | Artikel 63 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/944, | |
2. | Artikel 43 Absatz 2 der Richtlinie 2009/73/EG oder | |
3. | Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung (EU) 942/2019. |
2Die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt.
(4) Die Bundesnetzagentur ist befugt, jede eigene Entscheidung auf das Verlangen der Europäischen Kommission nach Artikel 63 Absatz 6 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2019/944 oder Artikel 43 Absatz 6 Buchstabe b der Richtlinie 2009/73/EG nachträglich zu ändern oder aufzuheben.
(5) Die Regelungen über die Rechtshilfe in Strafsachen sowie Amts- und Rechtshilfeabkommen bleiben unberührt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht vom 16.07.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
27.07.2021 | Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht | 16.07.2021 | |
04.08.2011 | Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften | 26.07.2011 |
ermächtigung § 54bZuständigkeiten gemäß der Verordnung (EU) 2019/941, Verordnungs-
ermächtigung § 55Bundesnetzagentur, Landesregulierungs-
behörde und nach Landesrecht zuständige Behörde § 56Tätigwerden der Bundesnetzagentur beim Vollzug des europäischen Rechts § 57Zusammenarbeit mit Regulierungsbehörden anderer Mitgliedstaaten, der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungs-
behörden und der Europäischen Kommission § 57aÜberprüfungs-
verfahren § 57bZuständigkeit für regionale Koordinierungs-
zentren; Festlegungskompetenz § 58Zusammenarbeit mit den Kartellbehörden § 58aZusammenarbeit zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 § 58bBeteiligung der Bundesnetzagentur und Mitteilungen in Strafsachen
Rechtsprechung zu § 57a EnWG
2 Entscheidungen zu § 57a EnWG in unserer Datenbank:
- BGH, 19.04.2017 - EnVR 21/16
Zum selben Verfahren:
- BGH, 07.03.2017 - EnVR 21/16
Baltic Cable AB - Energiewirtschaftsrechtliches Verfahren: Zertifizierung eines ...
- BGH, 07.03.2017 - EnVR 21/16