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__paste_bez____paste_norm__ Erbbaurechtsgesetz (https://dejure.org/gesetze/ErbbauRG/__paste_norm__.html)
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(1) Die planmäßige Tilgung der Hypothek muß
(2) Das Erbbaurecht muß mindestens noch so lange laufen, daß eine den Vorschriften des Absatzes 1 entsprechende Tilgung der Hypothek für jeden Erbbauberechtigten oder seine Rechtsnachfolger aus den Erträgen des Erbbaurechts möglich ist.
Rechtsprechung zu § 20 ErbbauRG
2 Entscheidungen zu § 20 ErbbauRG in unserer Datenbank:
- BVerwG, 10.12.2003 - 9 C 5.03
Bodenneuordnung nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz; Anordnungsbeschluss; ...
- BVerfG, 13.03.2001 - 1 BvR 1974/98
Verfassungsmäßigkeit der Verlängerung des Sachenrechtsmoratoriums gem Art 233 § ...