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Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Erbbaurechtsgesetz (https://dejure.org/gesetze/ErbbauRG/__paste_norm__.html)
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧ gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
(1) Die planmäßige Tilgung der Hypothek muß
(2) Das Erbbaurecht muß mindestens noch so lange laufen, daß eine den Vorschriften des Absatzes 1 entsprechende Tilgung der Hypothek für jeden Erbbauberechtigten oder seine Rechtsnachfolger aus den Erträgen des Erbbaurechts möglich ist.
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Rechtsprechung zu § 20 ErbbauRG
2 Entscheidungen zu § 20 ErbbauRG in unserer Datenbank:
- BVerwG, 10.12.2003 - 9 C 5.03
Bodenneuordnung nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz; Anordnungsbeschluss; ...
- BVerfG, 13.03.2001 - 1 BvR 1974/98
Verfassungsmäßigkeit des sog. sachenrechtlichen Moratoriums