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Erbbaurechtsgesetz

   III. Beleihung (§§ 18 - 22)   
   1. Mündelhypothek (§§ 18 - 21)   
Gliederung
Zitiervorschläge
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__paste_bez__ __paste_norm__ ErbbauRG (https://dejure.org/gesetze/ErbbauRG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ ErbbauRG
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__paste_bez__ __paste_norm__ Erbbaurechtsgesetz
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Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 20

(1) Die planmäßige Tilgung der Hypothek muß

1. unter Zuwachs der ersparten Zinsen erfolgen,
2. spätestens mit dem Anfang des vierten auf die Gewährung des Hypothekenkapitals folgenden Kalenderjahrs beginnen,
3. spätestens zehn Jahre vor Ablauf des Erbbaurechts endigen und darf
4. nicht länger dauern, als zur buchmäßigen Abschreibung des Bauwerks nach wirtschaftlichen Grundsätzen erforderlich ist.

(2) Das Erbbaurecht muß mindestens noch so lange laufen, daß eine den Vorschriften des Absatzes 1 entsprechende Tilgung der Hypothek für jeden Erbbauberechtigten oder seine Rechtsnachfolger aus den Erträgen des Erbbaurechts möglich ist.

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Rechtsprechung zu § 20 ErbbauRG

2 Entscheidungen zu § 20 ErbbauRG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 20 ErbbauRG verweisen folgende Vorschriften:

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