Erbbaurechtsgesetz

   III. Beleihung (§§ 18 - 22)   
   2. Landesrechtliche Vorschriften (§ 22)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/ErbbauRG/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ ErbbauRG (https://dejure.org/gesetze/ErbbauRG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ ErbbauRG
__paste_bez____paste_norm__ Erbbaurechtsgesetz (https://dejure.org/gesetze/ErbbauRG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Erbbaurechtsgesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 22

Die Landesgesetzgebung kann für die innerhalb ihres Geltungsbereichs belegenen Grundstücke

1. die Mündelsicherheit der Erbbaurechtshypotheken abweichend von den Vorschriften der §§ 18 bis 20 regeln,
2. bestimmen, in welcher Weise festzustellen ist, ob die Voraussetzungen für die Mündelsicherheit (§§ 19, 20) vorliegen.
Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht