Erbbaurechtsgesetz

   IV. Feuerversicherung. Zwangsversteigerung (§§ 23 - 25)   
   1. Feuerversicherung (§ 23)   
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Textdarstellung

  

§ 23

Ist das Bauwerk gegen Feuer versichert, so hat der Versicherer den Grundstückseigentümer unverzüglich zu benachrichtigen, wenn ihm der Eintritt des Versicherungsfalls angezeigt wird.

Was ist das?

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