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Erbbaurechtsgesetz

   IV. Feuerversicherung. Zwangsversteigerung (§§ 23 - 25)   
   2. Zwangsversteigerung (§§ 24 - 25)   
   a) des Erbbaurechts (§ 24)   
Gliederung
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§ 24

Bei einer Zwangsvollstreckung in das Erbbaurecht gilt auch der Grundstückseigentümer als Beteiligter im Sinne des § 9 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung.

Vorschrift neugefaßt durch das Erste Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz vom 19.04.2006 (BGBl. I S. 866), in Kraft getreten am 25.04.2006 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
25.04.2006
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Erstes Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz19.04.2006BGBl. I S. 866

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