Erbbaurechtsgesetz

   III. Beleihung (§§ 18 - 22)   
   1. Mündelhypothek (§§ 18 - 21)   
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Textdarstellung

  

§ 18

Eine Hypothek an einem Erbbaurecht auf einem inländischen Grundstück ist für die Anlegung von Mündelgeld als sicher anzusehen, wenn sie eine Tilgungshypothek ist und den Erfordernissen der §§ 19, 20 entspricht.

Rechtsprechung zu § 18 ErbbauRG

4 Entscheidungen zu § 18 ErbbauRG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 18 ErbbauRG verweisen folgende Vorschriften:

Redaktionelle Querverweise zu § 18 ErbbauRG:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Familienrecht
        Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft
          Vormundschaft
            Beendigung der Vormundschaft
              § 1807 I Nr. 1 (Vermögensherausgabe, Schlussrechnungslegung und Fortführung der Geschäfte) (zu §§ 18 ff)
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