Erbbaurechtsgesetz

   V. Beendigung, Erneuerung, Heimfall (§§ 26 - 34)   
   4. Bauwerk (§ 34)   
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Textdarstellung

  

§ 34

Der Erbbauberechtigte ist nicht berechtigt, beim Heimfall oder beim Erlöschen des Erbbaurechts das Bauwerk wegzunehmen oder sich Bestandteile des Bauwerks anzueignen.

Rechtsprechung zu § 34 ErbbauRG

6 Entscheidungen zu § 34 ErbbauRG in unserer Datenbank:

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