Erbbaurechtsgesetz

   V. Beendigung, Erneuerung, Heimfall (§§ 26 - 34)   
   1. Beendigung (§§ 26 - 30)   
   a) Aufhebung (§ 26)   
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§ 26

1Das Erbbaurecht kann nur mit Zustimmung des Grundstückseigentümers aufgehoben werden. 2Die Zustimmung ist dem Grundbuchamt oder dem Erbbauberechtigten gegenüber zu erklären; sie ist unwiderruflich.

Rechtsprechung zu § 26 ErbbauRG

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