Das EuGVÜ ist zum 1.3.2002 weitgehend durch die EuGVVO abgelöst worden. Mehr...

EuGVÜ

   Titel VIII - Schlußvorschriften (Art. 60 - 68)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

Art. 63

Die Vertragsstaaten bekräftigen, daß jeder Staat, der Mitglied der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft wird, verpflichtet ist, sein Einverständnis damit zu erklären, daß dieses Übereinkommen den Verhandlungen zwischen den Vertragsstaaten und diesem Staat zugrunde gelegt wird, die erforderlich werden, um die Ausführung des Artikels 220 letzter Absatz des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sicherzustellen.

Die erforderlichen Anpassungen können Gegenstand eines besonderen Übereinkommens zwischen den Vertragsstaaten einerseits und diesem Staat andererseits sein.

Hinweis der Redaktion:

An die Stelle von Artikel 220 EGV ist Artikel 293 EG getreten.

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