Dieses Übereinkommen ist in einer Urschrift in deutscher, französischer, italienischer und niederländischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; es wird im Archiv des Sekretariats des Rates der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt; der Generalsekretär übermittelt der Regierung jedes Unterzeichnerstaats eine beglaubigte Abschrift.
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschrift unter dieses Übereinkommen gesetzt.
Geschehen zu Brüssel am siebenundzwanzigsten September neunzehnhundertachtundsechzig.
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Rechtsprechung zu Art. 68 EuGVÜ
Entscheidung zu Art. 68 EuGVÜ in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 26.01.2006 - 15 U 200/05
Europäische Insolvenz: Internationale Zuständigkeit für ...