Neue Fassung ("Brüssel-Ia-Verordnung") · Entsprechungstabelle
(1) 1Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission die Texte, durch welche die Listen in den Anhängen I bis IV geändert werden. 2Die Kommission passt die betreffenden Anhänge entsprechend an.
(2) 1Aktualisierungen oder technische Anpassungen der in den Anhängen V und VI wiedergegebenen Formblätter werden von der Kommission beschlossen. 2Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 75 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
Fassung aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1103/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Anpassung einiger Rechtsakte, für die das Verfahren des Artikels 251 des Vertrags gilt, an den Beschluss 1999/468/EG des Rates in Bezug auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle - Anpassung an das Regelungsverfahren mit Kontrolle - Dritter Teil vom 22.10.2008