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Hier: EuGVVO ("Brüssel-I-Verordnung") in der bis zum 09.01.2015 geltenden Fassung
Neue Fassung ("Brüssel-Ia-Verordnung") · Entsprechungstabelle

EuGVVO

   Kapitel VIII - Schlussvorschriften (Art. 73 - 76)   
Gliederung
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Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 73

1Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Wirtschafts- und Sozialausschuss spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung einen Bericht über deren Anwendung vor. 2Diesem Bericht sind gegebenenfalls Vorschläge zur Anpassung der Verordnung beizufügen.

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Rechtsprechung zu § 73 EuGVVO a.F.

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