Neue Fassung ("Brüssel-Ia-Verordnung") · Entsprechungstabelle
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Vorschrift neugefaßt durch das Verordnung (EG) Nr. 1103/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Anpassung einiger Rechtsakte, für die das Verfahren des Artikels 251 des Vertrags gilt, an den Beschluss 1999/468/EG des Rates in Bezug auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle - Anpassung an das Regelungsverfahren mit Kontrolle - Dritter Teil vom 22.10.2008
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Rechtsprechung zu § 75 EuGVVO a.F.
Entscheidung zu § 75 EuGVVO a.F. in unserer Datenbank:
- Generalanwalt beim EuGH, 09.12.2014 - C-226/13
Fahnenbrock u.a. - Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 - Zustellung von Schriftstücken ...
Querverweise
Auf § 75 EuGVVO a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- EuGVVO
- Schlussvorschriften
- § 74
- Unbestrittene-Forderungen-Vollstreckungstitel-VO (EuVTVO)
- Allgemeine und Schlussbestimmungen
- Art. 32 (Ausschuss)