Unbestrittene-Forderungen-Vollstreckungstitel-VO

   Kapitel VIII - Allgemeine und Schlussbestimmungen (Art. 29 - 33)   
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Textdarstellung

  

Art. 32
Ausschuss

(1) Die Kommission wird von dem in Artikel 75 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 genannten Ausschuss unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Vorschrift neugefaßt durch das Verordnung (EG) Nr. 1103/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Anpassung einiger Rechtsakte, für die das Verfahren des Artikels 251 des Vertrags gilt, an den Beschluss 1999/468/EG des Rates in Bezug auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle - Anpassung an das Regelungsverfahren mit Kontrolle - Dritter Teil vom 22.10.2008 (ABl. L 304 vom 14.11.2008 S. 80), in Kraft getreten am 04.12.2008.

Querverweise

Auf Art. 32 EuVTVO verweisen folgende Vorschriften:

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