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Unbestrittene-Forderungen-Vollstreckungstitel-VO

   Kapitel VIII - Allgemeine und Schlussbestimmungen (Art. 29 - 33)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/EuVTVO/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ EuVTVO (https://dejure.org/gesetze/EuVTVO/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ EuVTVO
__paste_bez__ __paste_norm__ Unbestrittene-Forderungen-Vollstreckungstitel-VO (https://dejure.org/gesetze/EuVTVO/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Unbestrittene-Forderungen-Vollstreckungstitel-VO
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

Schriftgöße im Rechtsfenster:

Optimierung der Satzdarstellung

  

Art. 30
Angaben zu den Rechtsbehelfen, Sprachen und Stellen

(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission Folgendes mit:

a) das in Artikel 10 Absatz 2 genannte Berichtigungs- und Widerrufsverfahren sowie das in Artikel 19 Absatz 1 genannte Überprüfungsverfahren;
b) die gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe c) zugelassenen Sprachen;
c) die Listen der in Artikel 25 genannten Stellen;

sowie alle nachfolgenden Änderungen.

(2) Die Kommission macht die nach Absatz 1 mitgeteilten Informationen durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union und durch andere geeignete Mittel öffentlich zugänglich.

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Rechtsprechung zu Art. 30 EuVTVO

Entscheidung zu Art. 30 EuVTVO in unserer Datenbank:

Querverweise

Auf Art. 30 EuVTVO verweisen folgende Vorschriften:

Was ist das?

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