Unbestrittene-Forderungen-Vollstreckungstitel-VO
Kapitel VIII - Allgemeine und Schlussbestimmungen (Art. 29 - 33) |
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__paste_bez____paste_norm__ Unbestrittene-Forderungen-Vollstreckungstitel-VO (https://dejure.org/gesetze/EuVTVO/__paste_norm__.html)
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(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission Folgendes mit:
a) | das in Artikel 10 Absatz 2 genannte Berichtigungs- und Widerrufsverfahren sowie das in Artikel 19 Absatz 1 genannte Überprüfungsverfahren; | |
b) | die gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe c) zugelassenen Sprachen; | |
c) | die Listen der in Artikel 25 genannten Stellen; |
sowie alle nachfolgenden Änderungen.
(2) Die Kommission macht die nach Absatz 1 mitgeteilten Informationen durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union und durch andere geeignete Mittel öffentlich zugänglich.
Art. 29Informationen über Vollstreckungs-
verfahren und -
behörden Art. 30Angaben zu den Rechtsbehelfen, Sprachen und Stellen Art. 31Änderungen der Anhänge Art. 32Ausschuss Art. 33Inkrafttreten
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Rechtsprechung zu Art. 30 EuVTVO
Entscheidung zu Art. 30 EuVTVO in unserer Datenbank:
- LG Marburg, 22.09.2010 - 2 O 209/04
Insolvenzanfechtungsklage: internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte, ...
Querverweise
Auf Art. 30 EuVTVO verweisen folgende Vorschriften:
- Unbestrittene-Forderungen-Vollstreckungstitel-VO (EuVTVO)
- Allgemeine und Schlussbestimmungen
- Art. 33 (Inkrafttreten)