Unbestrittene-Forderungen-Vollstreckungstitel-VO

   Kapitel VIII - Allgemeine und Schlussbestimmungen (Art. 29 - 33)   
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Art. 30
Angaben zu den Rechtsbehelfen, Sprachen und Stellen

(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission Folgendes mit:

a) das in Artikel 10 Absatz 2 genannte Berichtigungs- und Widerrufsverfahren sowie das in Artikel 19 Absatz 1 genannte Überprüfungsverfahren;
b) die gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe c) zugelassenen Sprachen;
c) die Listen der in Artikel 25 genannten Stellen;

sowie alle nachfolgenden Änderungen.

(2) Die Kommission macht die nach Absatz 1 mitgeteilten Informationen durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union und durch andere geeignete Mittel öffentlich zugänglich.

Rechtsprechung zu Art. 30 EuVTVO

Entscheidung zu Art. 30 EuVTVO in unserer Datenbank:

Querverweise

Auf Art. 30 EuVTVO verweisen folgende Vorschriften:

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