Unbestrittene-Forderungen-Vollstreckungstitel-VO
| Kapitel VIII - Allgemeine und Schlussbestimmungen (Art. 29 - 33) |
Die Kommission ändert die in den Anhängen enthaltenen Formblätter. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 32 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
Vorschrift neugefaßt durch das Verordnung (EG) Nr. 1103/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Anpassung einiger Rechtsakte, für die das Verfahren des Artikels 251 des Vertrags gilt, an den Beschluss 1999/468/EG des Rates in Bezug auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle - Anpassung an das Regelungsverfahren mit Kontrolle - Dritter Teil vom 22.10.2008
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Querverweise
Auf Art. 31 EuVTVO verweisen folgende Vorschriften:
- Unbestrittene-Forderungen-Vollstreckungstitel-VO (EuVTVO)
- Allgemeine und Schlussbestimmungen
- Art. 33 (Inkrafttreten)