Neue Fassung ("Brüssel-Ia-Verordnung") · Entsprechungstabelle
Anträge nach Artikel 39 sind bei folgenden Gerichten oder sonst befugten Stellen einzubringen:
Hinweis der Redaktion:Die vorliegende Verordnung gilt für und im Verhältnis zu Dänemark nicht unmittelbar, sondern auf der Grundlage des am 1.7.2007 in Kraft getretenen Abkommens vom 19. Oktober 2005 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. Nr. L 299 vom 16.11.2005, S. 62, ABl. Nr. L 94 vom 4.4.2007, S. 70). "Für die Zwecke dieses Abkommens" wird die Anwendung der Bestimmungen der Verordnung geändert. Zu diesen Anwendungsmaßgaben zählt der auf Dänemark bezogene Spiegelstrich des Anhangs II.
Fassung aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 517/2013 des Rates vom 13. Mai 2013 zur Anpassung einiger Verordnungen und Beschlüsse in den Bereichen freier Warenverkehr, Freizügigkeit, Gesellschaftsrecht, Wettbewerbspolitik, Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit, Tier- und Pflanzengesundheit, Verkehrspolitik, Energie, Steuern, Statistik, transeuropäische Netze, Justiz und Grundrechte, Recht, Freiheit und Sicherheit, Umwelt, Zollunion, Außenbeziehungen, Außen-, Sicherheits- und Verteidigungspolitik und Organe aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien vom 13.05.2013
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