Neue Fassung ("Brüssel-Ia-Verordnung") · Entsprechungstabelle
EuGVVO
| Kapitel III - Anerkennung und Vollstreckung (Art. 32 - 56) |
| Abschnitt 2 - Vollstreckung (Art. 38 - 52) |
(1) Der Antrag ist an das Gericht oder die sonst befugte Stelle zu richten, die in Anhang II aufgeführt ist.
(2) Die örtliche Zuständigkeit wird durch den Wohnsitz des Schuldners oder durch den Ort, an dem die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll, bestimmt.
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Rechtsprechung zu § 39 EuGVVO a.F.
27 Entscheidungen zu § 39 EuGVVO a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 15.10.2020 - IX ZB 55/19
Verwerfung der Rechtsbeschwerde als unzulässig mangels grundsätzlicher Bedeutung ...
- OLG Hamburg, 13.01.2010 - 6 W 106/08
Vollstreckung ausländischer Urteile: Örtliche Zuständigkeit für die ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 21.12.2010 - IX ZB 28/10
Vollstreckung ausländischer Urteile: Örtliche Zuständigkeit für die ...
- BGH, 21.12.2010 - IX ZB 28/10
- OLG Köln, 20.09.2016 - 8 W 9/15
Vollstreckbarerklärung eines niederländischen Urteils
- OLG Köln, 04.07.2007 - 16 W 15/07
Örtliche Zuständigkeit für Antrag auf Vollstreckbarerklärung nach internationalem ...
- OLG München, 28.08.2013 - 34 AR 237/13
Bestimmung des zuständigen Gerichts für die Vollstreckbarerklärung eines ...
- OLG München, 23.08.2010 - 25 W 1207/10
Vollstreckbarkeit ausländischer Entscheidungen: Vollstreckbarerklärung einer ...
- OLG Stuttgart, 05.11.2013 - 5 W 13/13
Vollstreckbarerklärung eines österreichischen Versäumnisurteils: Beweislast bei ...
- OLG Köln, 25.06.2004 - 16 W 21/04
Unzuständigkeit der Kammer für Handelssachen für die Klauselerteilung auf ...
- OLG Köln, 17.05.2002 - 16 W 13/02
Kein originärer Einzelrichter im Beschwerdeverfahren nach der EuGVVO
Querverweise
Auf § 39 EuGVVO a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- EuGVVO
- Anhang