Neue Fassung ("Brüssel-Ia-Verordnung") · Entsprechungstabelle
EuGVVO
| Kapitel III - Anerkennung und Vollstreckung (Art. 32 - 56) |
| Abschnitt 2 - Vollstreckung (Art. 38 - 52) |
(1) Für die Stellung des Antrags ist das Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats maßgebend.
(2) 1Der Antragsteller hat im Bezirk des angerufenen Gerichts ein Wahldomizil zu begründen. 2Ist das Wahldomizil im Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats nicht vorgesehen, so hat der Antragsteller einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen.
(3) Dem Antrag sind die in Artikel 53 angeführten Urkunden beizufügen.
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Rechtsprechung zu § 40 EuGVVO a.F.
9 Entscheidungen zu § 40 EuGVVO a.F. in unserer Datenbank:
- OLG Düsseldorf, 30.03.2017 - 3 W 250/16
- BGH, 12.01.2012 - IX ZB 211/10
Vollstreckbarerklärungsverfahren: Antrag eines Rechtsnachfolgers des ...
- BGH, 04.02.2010 - IX ZB 57/09
Vollstreckbarerklärung ausländischer Urteile: Erledigung der Hauptsache; ...
- OLG Köln, 17.10.2007 - 16 W 24/07
Unterbrechung des Vollstreckbarkeitsverfahrens durch ausländisches ...
- BGH, 26.08.2009 - XII ZB 169/07
Anerkennung einer durch ein ausländisches Gericht in einem Statusverfahren ohne ...
- OLG Koblenz, 27.09.2005 - 2 U 1080/04
Antragsberechtigung bei der Vollstreckbarkeitserklärung - Prozessführungsbefugnis ...
- BGH, 12.07.2012 - IX ZB 267/11
Vollstreckbarerklärung nach der EuGVVO: Zulässigkeit von nachträglich ...
- OLG Frankfurt, 30.04.2019 - 20 W 326/17
Zur Frage des Vorliegens der allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung ...
- EuGH, 13.06.2012 - C-156/12
GREP - Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Charta der Grundrechte der ...