Hier: EuGVVO ("Brüssel-I-Verordnung") in der bis zum 09.01.2015 geltenden Fassung
Neue Fassung ("Brüssel-Ia-Verordnung") · Entsprechungstabelle

EuGVVO

   Kapitel III - Anerkennung und Vollstreckung (Art. 32 - 56)   
Gliederung
Alte Fassung
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https://dejure.org/gesetze/EuGVVO_a.F./32.html
§ 32 EuGVVO a.F. (https://dejure.org/gesetze/EuGVVO_a.F./32.html)
§ 32 EuGVVO a.F.
§ 32 EuGVVO (https://dejure.org/gesetze/EuGVVO_a.F./32.html)
§ 32 EuGVVO
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Textdarstellung

  

§ 32

Unter "Entscheidung" im Sinne dieser Verordnung ist jede von einem Gericht eines Mitgliedstaats erlassene Entscheidung zu verstehen, ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung wie Urteil, Beschluss, Zahlungsbefehl oder Vollstreckungsbescheid, einschließlich des Kostenfestsetzungsbeschlusses eines Gerichtsbediensteten.

Rechtsprechung zu § 32 EuGVVO a.F.

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