Hier: EuGVVO ("Brüssel-I-Verordnung") in der bis zum 09.01.2015 geltenden Fassung
Neue Fassung ("Brüssel-Ia-Verordnung") · Entsprechungstabelle
Neue Fassung ("Brüssel-Ia-Verordnung") · Entsprechungstabelle
EuGVVO
Kapitel III - Anerkennung und Vollstreckung (Art. 32 - 56) |
Abschnitt 2 - Vollstreckung (Art. 38 - 52) |
Alte Fassung
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__paste_bez____paste_norm__ EuGVVO a.F. (https://dejure.org/gesetze/EuGVVO_a.F./__paste_norm__.html)
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(1) Ist durch die ausländische Entscheidung über mehrere mit der Klage geltend gemachte Ansprüche erkannt und kann die Vollstreckbarerklärung nicht für alle Ansprüche erteilt werden, so erteilt das Gericht oder die sonst befugte Stelle sie für einen oder mehrere dieser Ansprüche.
(2) Der Antragsteller kann beantragen, dass die Vollstreckbarerklärung nur für einen Teil des Gegenstands der Verurteilung erteilt wird.
Rechtsprechung zu § 48 EuGVVO a.F.
4 Entscheidungen zu § 48 EuGVVO a.F. in unserer Datenbank:
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