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Hier: EuGVVO ("Brüssel-I-Verordnung") in der bis zum 09.01.2015 geltenden Fassung
Neue Fassung ("Brüssel-Ia-Verordnung") · Entsprechungstabelle

EuGVVO

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Anhang III

Die Rechtsbehelfe nach Artikel 43 Absatz 2 sind bei folgenden Gerichten einzulegen:

- in Belgien
a) im Falle des Schuldners beim Tribunal de première instance oder bei der Rechtbank van eerste aanleg oder beim Erstinstanzlichen Gericht,
b) im Falle des Antragstellers bei der Cour d’appel oder beim Hof van beroep,
- in Bulgarien beim Апелативен съд - София,
- in der Tschechischen Republik beim Odvolací soud über das Okresní soud,
- in Deutschland beim Oberlandesgericht,
- in Estland beim Ringkonnakohus,
- in Griechenland beim Εφετείο,
- in Spanien bei der Audiencia Provincial über das Juzgado de Primera Instancia, das die Entscheidung erlassen hat,
- in Frankreich
a) bei der Cour d’appel in Bezug auf Entscheidungen zur Genehmigung des Antrags,
b) beim vorsitzenden Richter des Tribunal de grande instance in Bezug auf Entscheidungen zur Ablehnung des Antrags,
- in Kroatien beim opcinski sud in Zivilsachen und beim trgovacki sud in Handelssachen;
- in Irland beim High Court,
- in Island beim Heradsdomur,
- in Italien bei der Corte d'appello,
- in Zypern beim Επαρχιακό Δικαστήριο oder für Entscheidungen in Unterhaltssachen beim Οικογενειακό Δικαστήριο,
- in Lettland beim Apgabaltiesa über das Rajona (pilsētas) tiesa,
- in Litauen beim Lietuvos apeliacinis teismas,
- in Luxemburg bei der Cour supérieure de Justice als Berufungsinstanz für Zivilsachen,
- in Ungarn beim Megyei bíróság, in Budapest beim Fövárosi Bíróság,
- in Malta beim Qorti ta’ l-Appell nach dem in der Zivilprozessordnung (Kodiċi ta’ Organizzazzjoni u Proċedura Ċivili – Kap.12) festgelegten Verfahren oder für Entscheidungen in Unterhaltssachen durch ċitazzjoni vor dem Prim’ Awla tal- Qorti ivili jew il-Qorti tal-Maġistrati ta’ Għawdex fil-ġurisdizzjoni superjuri tagħha,
- in den Niederlanden bei der Rechtbank,
- in Österreich beim Landesgericht über das Bezirksgericht,
- in Polen beim Sąd apelacyjny über das Sąd okręgowy,
- in Portugal beim Tribunal da Relação über das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat,
- in Rumänien bei der Curte de Apel,
- in Slowenien beim Okrožno sodišče,
- in der Slowakei beim Okresný súd,
- in Finnland beim Hovioikeus/hovrätt,
- in Schweden beim Svea hovrätt,
- im Vereinigten Königreich
a) in England und Wales beim High Court of Justice oder für Entscheidungen in Unterhaltssachen beim Magistrates′ Court,
b) in Schottland beim Court of Session oder für Entscheidungen in Unterhaltssachen beim Sheriff Court,
c) in Nordirland beim High Court of Justice oder für Entscheidungen in Unterhaltssachen beim Magistrates′ Court,
d) in Gibraltar beim Supreme Court of Gibraltar oder für Entscheidungen in Unterhaltssachen beim Magistrates′ Court.
- in Dänemark beim "landsret".
Hinweis der Redaktion:

Die vorliegende Verordnung gilt für und im Verhältnis zu Dänemark nicht unmittelbar, sondern auf der Grundlage des am 1.7.2007 in Kraft getretenen Abkommens vom 19. Oktober 2005 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. Nr. L 299 vom 16.11.2005, S. 62, ABl. Nr. L 94 vom 4.4.2007, S. 70). "Für die Zwecke dieses Abkommens" wird die Anwendung der Bestimmungen der Verordnung geändert. Zu diesen Anwendungsmaßgaben zählt der auf Dänemark bezogene Spiegelstrich des Anhangs III.

Fassung aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 517/2013 des Rates vom 13. Mai 2013 zur Anpassung einiger Verordnungen und Beschlüsse in den Bereichen freier Warenverkehr, Freizügigkeit, Gesellschaftsrecht, Wettbewerbspolitik, Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit, Tier- und Pflanzengesundheit, Verkehrspolitik, Energie, Steuern, Statistik, transeuropäische Netze, Justiz und Grundrechte, Recht, Freiheit und Sicherheit, Umwelt, Zollunion, Außenbeziehungen, Außen-, Sicherheits- und Verteidigungspolitik und Organe aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien vom 13.05.2013 (ABl. L 158 S. 1 vom 10.6.2013), in Kraft getreten am 01.07.2013.

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