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Hier: EuGVVO ("Brüssel-I-Verordnung") in der bis zum 09.01.2015 geltenden Fassung
Neue Fassung ("Brüssel-Ia-Verordnung") · Entsprechungstabelle

EuGVVO

Gliederung
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Anhang IV

Nach Artikel 44 können folgende Rechtsbehelfe eingelegt werden:

- in Belgien, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Luxemburg und den Niederlanden: die Kassationsbeschwerde,
- in Bulgarien: обжалване пред Върховния касационен съд,
- in der Tschechischen Republik: dovolání und žaloba pro zmatečnost,
- in Deutschland: Rechtsbeschwerde,
- in Estland: kassatsioonikaebus,
- in Kroatien ein Rechtsbehelf beim Vrhovni sud Republike Hrvatske;
- in Irland: ein auf Rechtsfragen beschränkter Rechtsbehelf beim Supreme Court,
- in Island: ein Rechtsbehelf beim Hæstiréttur,
- in Zypern: ein Rechtsbehelf beim obersten Gericht,
- in Lettland: ein Rechtsbehelf beim Augstākās tiesas Senāts über das Apgabaltiesa,
- Litauen: ein Rechtsbehelf beim Lietuvos Aukšèiausiasis Teismas,
- in Ungarn: felülvizsgálati kérelem,
- in Malta: E können keine weiteren Rechtsbehelfe eingelegt werden; bei Entscheidungen in Unterhaltssachen Qorti ta’ l-Appell nach dem in der Gerichtsverfassungs- und Zivilprozessordnung (kodiċi ta’ Organizzazzjoni u Procedura Ċivili - Kap. 12) für Rechtsbehelfe festgelegten Verfahren,
- in Österreich: Revisionsrekurs,
- in Polen: skarga kasacyjna,
- in Portugal: ein auf Rechtsfragen beschränkter Rechtsbehelf,
- in Rumänien: contestatie in anulare oder revizuire,
- in Slowenien: ein Rechtsbehelf beim Vrhovno sodišèe Republike Slovenije,
- in der Slowakei: dovolanie,
- in Finnland: ein Rechtsbehelf beim korkein oikeus/högsta domstolen,
- in Schweden: ein Rechtsbehelf beim Högsta domstolen,
- im Vereinigten Königreich: ein einziger auf Rechtsfragen beschränkter Rechtsbehelf.
- in Dänemark: ein Rechtsbehelf beim "Højesteret" mit Genehmigung durch den "Procesbevillingsnævnet".
Hinweis der Redaktion:

Die vorliegende Verordnung gilt für und im Verhältnis zu Dänemark nicht unmittelbar, sondern auf der Grundlage des am 1.7.2007 in Kraft getretenen Abkommens vom 19. Oktober 2005 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. Nr. L 299 vom 16.11.2005, S. 62, ABl. Nr. L 94 vom 4.4.2007, S. 70). "Für die Zwecke dieses Abkommens" wird die Anwendung der Bestimmungen der Verordnung geändert. Zu diesen Anwendungsmaßgaben zählt der auf Dänemark bezogene Spiegelstrich des Anhangs IV.

Fassung aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 517/2013 des Rates vom 13. Mai 2013 zur Anpassung einiger Verordnungen und Beschlüsse in den Bereichen freier Warenverkehr, Freizügigkeit, Gesellschaftsrecht, Wettbewerbspolitik, Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit, Tier- und Pflanzengesundheit, Verkehrspolitik, Energie, Steuern, Statistik, transeuropäische Netze, Justiz und Grundrechte, Recht, Freiheit und Sicherheit, Umwelt, Zollunion, Außenbeziehungen, Außen-, Sicherheits- und Verteidigungspolitik und Organe aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien vom 13.05.2013 (ABl. L 158 S. 1 vom 10.6.2013), in Kraft getreten am 01.07.2013.

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