Hier: EuGVVO ("Brüssel-I-Verordnung") in der bis zum 09.01.2015 geltenden Fassung
Neue Fassung ("Brüssel-Ia-Verordnung") · Entsprechungstabelle
Neue Fassung ("Brüssel-Ia-Verordnung") · Entsprechungstabelle
Alte Fassung
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ EuGVVO a.F. (https://dejure.org/gesetze/EuGVVO_a.F./__paste_norm__.html)
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧ gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Bescheinigung nach den Artikeln 54 und 58 der Verordnung betreffend gerichtliche Entscheidungen und Prozessvergleiche
(Deutsch, alemán, allemand, tedesco, ...)
1 | Ursprungsmitgliedstaat | |
2 | Gericht oder sonst befugte Stelle, das/die die vorliegende Bescheinigung ausgestellt hat | |
2.1 | Name | |
2.2 | Anschrift | |
2.3 | Tel./Fax/E-mail | |
3 | Gericht, das die Entscheidung erlassen hat/vor dem der Prozessvergleich geschlossen wurde (*) | |
3.1 | Bezeichnung des Gerichts | |
3.2 | Gerichtsort | |
4 | Entscheidung/Prozessvergleich (*) | |
4.1 | Datum | |
4.2 | Aktenzeichen | |
4.3 | Die Parteien der Entscheidung/des Prozessvergleichs (*) | |
4.3.1 Name(n) des (der) Kläger(s) | ||
4.3.2 Name(n) des (der) Beklagten | ||
4.3.3 gegebenenfalls Name(n) (der) anderen(r) Partei(en) | ||
4.4 | Datum der Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks, wenn die Entscheidung in einem Verfahren erging, auf das sich der Beklagte nicht eingelassen hat | |
4.5 | Wortlaut des Urteilsspruchs/des Prozessvergleichs (*) in der Anlage zu dieser Bescheinigung | |
5 | Namen der Parteien, denen Prozesskostenhilfe gewährt wurde |
Die Entscheidung/der Prozessvergleich (*) ist im Ursprungsmitgliedstaat vollstreckbar (Artikel 38 und 58 der Verordnung) gegen:
Name:
Geschehen zu ……………………………… am ………………………
Unterschrift und/oder Dienstsiegel ……………………………
(*) Nichtzutreffendes streichen.