Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
| Buch 4 - Verfahren in Nachlass- und Teilungssachen (§§ 342 - 373) |
| Abschnitt 3 - Verfahren in Teilungssachen (§§ 363 - 373) |
(1) Vereinbarungen nach § 366 Abs. 1 sowie Auseinandersetzungen nach § 368 werden mit Rechtskraft des Bestätigungsbeschlusses wirksam und für alle Beteiligten in gleicher Weise verbindlich wie eine vertragliche Vereinbarung oder Auseinandersetzung.
(2) 1Aus der Vereinbarung nach § 366 Abs. 1 sowie aus der Auseinandersetzung findet nach deren Wirksamwerden die Vollstreckung statt. 2Die §§ 795 und 797 der Zivilprozessordnung sind anzuwenden.
plan; Bestätigung § 369Verteilung durch das Los § 370Aussetzung bei Streit § 371Wirkung der bestätigten Vereinbarung und Auseinandersetzung; Vollstreckung § 372Rechtsmittel § 373Auseinandersetzung einer Gütergemeinschaft
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Rechtsprechung zu § 371 FamFG
5 Entscheidungen zu § 371 FamFG in unserer Datenbank:
- OLG Hamburg, 08.02.2019 - 2 WF 19/19
Zwangsvollstreckung von Gewaltschutzverfahrens-Regelung
- BayObLG, 08.08.2025 - 101 VA 62/25
Hinterlegungsstelle, Vollstreckbare Ausfertigung, Antrag auf gerichtliche ...
- OLG Celle, 30.01.2026 - 20 W 3/26
Beziehen der Zustimmungsfiktion eines Nichterschienenen auch auf die dingliche ...
- OLG München, 28.05.2020 - 31 Wx 126/20
Nachlassbeschwerde - Vergleich im Erbscheinsverfahren ist kein Volltreckungstitel
- BGH, 13.05.2015 - V ZB 66/14
Grundbucheintragung eines Erbbaurechts zugunsten ehemaliger Gebäudeeigentümer im ...