Grundbuchverfügung
Abschnitt XI - Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe (§§ 47 - 53) |
Zitiervorschläge
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(1) Für die Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe dienen die Anlagen 3 bis 8 als Muster.
(2) Für die Ausfertigung der Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe sind die amtlich ausgegebenen, mit laufenden Nummern versehenen Vordrucke nach näherer Anweisung der Landesjustizverwaltung zu verwenden.
Hinweis:Anlagen hier nicht wiedergegeben.
Rechtsprechung zu § 52 GBV
Entscheidung zu § 52 GBV in unserer Datenbank:
- OLG Hamm, 03.01.2023 - 15 W 395/21
Rechte des Grundpfandrechtsgläubigers bei Verlust des Grundpfandrechtsbriefs auf ...
Querverweise
Auf § 52 GBV verweisen folgende Vorschriften:
- Grundbuchverfügung (GBV)
- Vorschriften über das maschinell geführte Grundbuch
- Schlußbestimmungen
- § 91 (Behandlung von Verweisungen, Löschungen)
- Übergangs- und Schlußvorschriften
- § 113