Grundbuchverfügung

   Abschnitt XI - Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe (§§ 47 - 53)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 47

1Die Hypothekenbriefe sind mit einer Überschrift zu versehen, welche die Worte "Deutscher Hypothekenbrief" und die Bezeichnung der Hypothek (§ 56 Abs. 1 der Grundbuchordnung) enthält, über die der Brief erteilt wird. 2Die laufende Nummer, unter der die Hypothek in der dritten Abteilung des Grundbuchs eingetragen ist, ist dabei in Buchstaben zu wiederholen.

Rechtsprechung zu § 47 GBV

Entscheidung zu § 47 GBV in unserer Datenbank:

Querverweise

Auf § 47 GBV verweisen folgende Vorschriften:

    Grundbuchverfügung (GBV) 
      Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe
     
      Vorschriften über das maschinell geführte Grundbuch
        Schlußbestimmungen
          § 91 (Behandlung von Verweisungen, Löschungen)
     
      Übergangs- und Schlußvorschriften
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