Grundbuchverfügung
Abschnitt XI - Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe (§§ 47 - 53) |
Zitiervorschläge
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1Wird der Grundpfandrechtsbrief nicht ausgehändigt, soll er durch die Post mit Zustellungsurkunde oder durch Einschreiben versandt werden. 2Die Landesjustizverwaltungen können durch Geschäftsanweisung oder Erlaß ein anderes Versendungsverfahren bestimmen. 3Bestehende Anweisungen oder Erlasse bleiben unberührt.
Rechtsprechung zu § 49a GBV
3 Entscheidungen zu § 49a GBV in unserer Datenbank:
- OLG Hamm, 03.01.2023 - 15 W 395/21
Rechte des Grundpfandrechtsgläubigers bei Verlust des Grundpfandrechtsbriefs auf ...
- OLG Stuttgart, 13.04.2022 - 4 U 116/21
Schadensersatz aus Amtspflichtverletzung im Zusammenhang mit der Versendung und ...
- OLG Zweibrücken, 27.05.1998 - 3 W 88/98
Auslagen für Briefzusendung
Querverweise
Auf § 49a GBV verweisen folgende Vorschriften:
- Grundbuchverfügung (GBV)
- Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe
- § 51
- Vorschriften über das maschinell geführte Grundbuch
- Schlußbestimmungen
- § 91 (Behandlung von Verweisungen, Löschungen)
- Übergangs- und Schlußvorschriften
- § 113