Grundbuchverfügung

   Abschnitt XI - Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe (§§ 47 - 53)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 49a

1Wird der Grundpfandrechtsbrief nicht ausgehändigt, soll er durch die Post mit Zustellungsurkunde oder durch Einschreiben versandt werden. 2Die Landesjustizverwaltungen können durch Geschäftsanweisung oder Erlaß ein anderes Versendungsverfahren bestimmen. 3Bestehende Anweisungen oder Erlasse bleiben unberührt.

Rechtsprechung zu § 49a GBV

3 Entscheidungen zu § 49a GBV in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 49a GBV verweisen folgende Vorschriften:

    Grundbuchverfügung (GBV) 
      Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe
     
      Vorschriften über das maschinell geführte Grundbuch
        Schlußbestimmungen
          § 91 (Behandlung von Verweisungen, Löschungen)
     
      Übergangs- und Schlußvorschriften
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