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Grundbuchverfügung

   Abschnitt XIV - Vermerke über öffentliche Lasten (§§ 93a - 93b)   
Gliederung
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Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 93a
Eintragung öffentlicher Lasten

Öffentliche Lasten auf einem Grundstück, die im Grundbuch einzutragen sind oder eingetragen werden können, werden nach Maßgabe des § 10 in der zweiten Abteilung eingetragen.

Fassung aufgrund der Verordnung über die Eintragung des Bodenschutzlastvermerks vom 18.03.1999 (BGBl. I Nr. 497), in Kraft getreten am 01.03.1999.

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.03.1999Verordnung über die Eintragung des Bodenschutzlastvermerks18.03.1999BGBl. I Nr. 497

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Querverweise

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