Grundbuchverfügung
Abschnitt XIV - Vermerke über öffentliche Lasten (§§ 93a - 93b) |
Zitiervorschläge
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Öffentliche Lasten auf einem Grundstück, die im Grundbuch einzutragen sind oder eingetragen werden können, werden nach Maßgabe des § 10 in der zweiten Abteilung eingetragen.
Fassung aufgrund der Verordnung über die Eintragung des Bodenschutzlastvermerks vom 18.03.1999
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.03.1999 | Verordnung über die Eintragung des Bodenschutzlastvermerks | 18.03.1999 |
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 93a GBV:
- Grundbuchordnung (GBO)
- Eintragungen in das Grundbuch
- § 54