Grundbuchverfügung

   Abschnitt XIV - Vermerke über öffentliche Lasten (§§ 93a - 93b)   
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§ 93b
Eintragung des Bodenschutzlastvermerks

(1) 1Auf den Ausgleichsbetrag nach § 25 des Bundes-Bodenschutzgesetzes wird durch einen Vermerk über die Bodenschutzlast hingewiesen. 2Der Bodenschutzlastvermerk lautet wie folgt:

"Bodenschutzlast. Auf dem Grundstück ruht ein Ausgleichsbetrag nach § 25 des Bundes-Bodenschutzgesetzes als öffentliche Last."

(2) 1Der Bodenschutzlastvermerk wird auf Ersuchen der für die Festsetzung des Ausgleichsbetrags zuständigen Behörde eingetragen und gelöscht. 2Die zuständige Behörde stellt das Ersuchen auf Eintragung des Bodenschutzlastvermerks, sobald der Ausgleichsbetrag als öffentliche Last entstanden ist. 3Sie hat um Löschung des Vermerks zu ersuchen, sobald die Last erloschen ist. 4Die Einhaltung der in den Sätzen 2 und 3 bestimmten Zeitpunkte ist vom Grundbuchamt nicht zu prüfen. 5Eine Zustimmung des Grundstückseigentümers ist für die Eintragung und die Löschung des Vermerks nicht erforderlich.

Fassung aufgrund der Verordnung über die Eintragung des Bodenschutzlastvermerks vom 18.03.1999 (BGBl. I Nr. 497), in Kraft getreten am 01.03.1999.

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.03.1999Verordnung über die Eintragung des Bodenschutzlastvermerks18.03.1999BGBl. I Nr. 497

Rechtsprechung zu § 93b GBV

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