Grundbuchverfügung
Abschnitt XIV - Vermerke über öffentliche Lasten (§§ 93a - 93b) |
(1) 1Auf den Ausgleichsbetrag nach § 25 des Bundes-Bodenschutzgesetzes wird durch einen Vermerk über die Bodenschutzlast hingewiesen. 2Der Bodenschutzlastvermerk lautet wie folgt:
"Bodenschutzlast. Auf dem Grundstück ruht ein Ausgleichsbetrag nach § 25 des Bundes-Bodenschutzgesetzes als öffentliche Last."
(2) 1Der Bodenschutzlastvermerk wird auf Ersuchen der für die Festsetzung des Ausgleichsbetrags zuständigen Behörde eingetragen und gelöscht. 2Die zuständige Behörde stellt das Ersuchen auf Eintragung des Bodenschutzlastvermerks, sobald der Ausgleichsbetrag als öffentliche Last entstanden ist. 3Sie hat um Löschung des Vermerks zu ersuchen, sobald die Last erloschen ist. 4Die Einhaltung der in den Sätzen 2 und 3 bestimmten Zeitpunkte ist vom Grundbuchamt nicht zu prüfen. 5Eine Zustimmung des Grundstückseigentümers ist für die Eintragung und die Löschung des Vermerks nicht erforderlich.
Fassung aufgrund der Verordnung über die Eintragung des Bodenschutzlastvermerks vom 18.03.1999
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.03.1999 | Verordnung über die Eintragung des Bodenschutzlastvermerks | 18.03.1999 |
Rechtsprechung zu § 93b GBV
2 Entscheidungen zu § 93b GBV in unserer Datenbank:
- OLG Brandenburg, 24.02.2022 - 2 U 3/22
Amtshaftungsanspruch nach Aufstellung eines Flächennutzungsplans; Vorgaben zum ...
- OLG Dresden, 22.11.2010 - 17 W 1165/10
Wohnungseigentumsrecht; Zwangsvollstreckungsrecht