(1) Die Behörde bescheinigt innerhalb dreier Tage den Empfang der Anzeige.
(2) 1Wird ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben, so kann die Fortsetzung des Betriebes von der zuständigen Behörde verhindert werden. 2Das gleiche gilt, wenn ein Gewerbe von einer ausländischen juristischen Person begonnen wird, deren Rechtsfähigkeit im Inland nicht anerkannt wird.
ermächtigung § 15Empfangs-
bescheinigung, Betrieb ohne Zulassung § 15a(weggefallen) § 15b(weggefallen)
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Rechtsprechung zu § 15 GewO
1.191 Entscheidungen zu § 15 GewO in unserer Datenbank:
- VG München, 24.06.2026 - M 16 K 23.3661
Untersagung der Fortführung eines erlaubnispflichtigen Gewerbes, das ohne ...
- VG Regensburg, 10.06.2026 - RO 5 S 26.839
Untersagung des über das Maß einer Schank- und Speisewirtschaft hinausgehenden ...
- OVG Hamburg, 18.08.2021 - 4 Bs 193/21
Spielhalle; Betriebsuntersagungs- und Schließungsverfügung gemäß § 15 Abs. 2 GewO
- VG Karlsruhe, 25.03.2022 - 14 K 4465/21
Vorläufige Duldung des Weiterbetriebs seiner Spielhalle; Auswahlermessen bei der ...
- VGH Bayern, 15.07.2026 - 11 ZB 25.1467
Darlegungsanforderungen (verneint), Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit, ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 16.10.2017 - 4 A 1607/16
Mehrfachspielhalle; glückspielrechtliche Erlaubnis; Spielhalle; Untersagung; ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 10.01.2019 - 4 B 1333/18
Rechtmäßigkeit der Schließung einer Spielhalle bei Fehlen einer ...
Zum selben Verfahren:
- VG Gelsenkirchen, 31.08.2018 - 19 L 566/18
Schließungsanordnung Spielhalle glücksspielrechtliche Erlaubnis Verbundverbot ...
- VG Gelsenkirchen, 31.08.2018 - 19 L 566/18
- VG Neustadt, 14.06.2016 - 4 L 403/16
Vietnamesische Staatsangehörige wehrt sich mit Erfolg gegen Schließung ihrer ...
- VG Ansbach, 16.06.2020 - AN 4 S 20.00894
Widerruf einer Gaststättenerlaubnis wegen Unzuverlässigkeit
Querverweise
Auf § 15 GewO verweisen folgende Vorschriften:
- Gewerbeordnung (GewO)
- Stehendes Gewerbe
- 2. Erfordernis besonderer Überwachung oder Genehmigung
- B. Gewerbetreibende, die einer besonderen Genehmigung bedürfen
- § 31 (Bewachungsgewerbe auf Seeschiffen; Verordnungsermächtigung)
- Reisegewerbe
- § 55c (Anzeigepflicht)
Redaktionelle Querverweise zu § 15 GewO:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Personen
- Juristische Personen
- Vereine
- Allgemeine Vorschriften
- § 23 (weggefallen) (zu § 15 II 2)