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   OVG Hamburg, 18.08.2021 - 4 Bs 193/21   

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OVG Hamburg, 18.08.2021 - 4 Bs 193/21 (https://dejure.org/2021,39297)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 18.08.2021 - 4 Bs 193/21 (https://dejure.org/2021,39297)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 18. August 2021 - 4 Bs 193/21 (https://dejure.org/2021,39297)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    Art 3 Abs 1 GG
    Spielhalle; Betriebsuntersagungs- und Schließungsverfügung gemäß § 15 Abs. 2 GewO

  • vdai.de PDF

    Im Verhältnis der Regulierung von Spielhallen und Spielbanken liegt keine Inkonsequenz bzw. Inkohärenz vor. Der Betrieb von Spielbanken und von Spielhallen ist in je eigener Weise an den in § 1 GlüStV benannten Zielen ausgerichtet. Daran ändert auch die Tatsache nichts, ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Im Verhältnis der Regulierung der Spielhallen und der Spielbanken liegt keine Inkonsequenz bzw. Inkohärenz. Der Betrieb von Spielbanken und von Spielhallen ist in je eigener Weise an den in § 1 GlüStV benannten Zielen, insbesondere der Bekämpfung der Glücksspielsucht ...

  • rechtsportal.de

    Rechtsschutz gegen Betriebsuntersagung und Schließungsanordnung zur Regulierung von Spielhallen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2021, 1060
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (23)

  • BVerfG, 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen landesrechtliche Einschränkungen für

    Auszug aus OVG Hamburg, 18.08.2021 - 4 Bs 193/21
    Die Antragstellerin macht geltend: Die Inkohärenz des Verbundverbots und des Mindestabstandsgebots für Spielhallen und damit der Verstoß gegen Art. 49 und Art. 56 AEUV ergebe sich aus dem Verstoß der Beklagten gegen den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. März 2017 (1 BvR 1314/12 u.a., BVerfGE 145, 20, juris Rn. 147).

    Zur konsequenten Regulierung der Spielbanken und insbesondere des Automatenspiels mit dem Ziel der Bekämpfung der Spielsucht haben - worauf die Antragstellerin zu Recht hinweist - die Landesbehörden nach der Maßgabe des Bundesverfassungsgerichts jedoch auch in Zukunft dafür Sorge zu tragen, dass die Reduzierung der Zahl der Spielhallen nicht durch eine Ausweitung des Automatenspiels und eine Vermehrung der Standorte von Spielbanken und ihren Dependancen konterkariert wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7.3.2017, 1 BvR 1314/12 u.a., juris Rn. 147; § 1 HmbSpielbG).

    Insoweit wird auf die obigen Ausführungen zu den gesetzgeberischen Gestaltungsspielräumen und unterschiedlichen Schutzkonzepten hingewiesen (vgl. dazu auch BVerfG, Beschl. v. 7.3.2017, 1 BvR 1314/12 u.a., juris Rn. 122 ff., 145).

    Immerhin habe auch das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 7. März 2017 (1 BvR 1314/12 u.a., juris Rn. 134) die Rückführung auf ein harmloses Freizeitvergnügen erwähnt.

    Unterschiedliche Regelungen verschiedener Glücksspielformen sind zulässig, sofern der Gesetzgeber eine angemessene Suchtprävention nicht außer Acht lässt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7.3.2017, 1 BvR 1314/12 u.a.-, juris, Rn. 123).

    Ohnehin dürfte es an der Erforderlichkeit des Abstandsgebots nicht fehlen, solange ein Bedarf an - sich ergänzenden - Maßnahmen für die Verminderung der Spielsucht besteht (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 7.2.2018, 4 Bf 217/17, NVwZ-RR 2019, 28, juris Rn. 118; BVerfG, Beschl. v. 7.3.2017, u.a. 1 BvR 1314/12, BVerfGE 145, 20, juris Rn. 153).

    Im Übrigen ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass die Neuregelungen des Spielhallenrechts insbesondere auch angesichts der Übergangsregelungen auch kumulativ betrachtet nicht zu einem unverhältnismäßigen Eingriff in das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG führen (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 7.3.2017, 1 BvR 1314/12 u.a., a.a.O., juris Rn. 156 ff.; BVerwG, Urt. v. 8 C 6.15, BVerwGE 157, 127, juris Rn. 71).

  • EuGH, 28.02.2018 - C-3/17

    Die ungarischen Rechtsvorschriften über die Erteilung von Konzessionen zum

    Auszug aus OVG Hamburg, 18.08.2021 - 4 Bs 193/21
    Es werde auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 28. Februar 2018 (C-3/17, Rn. 23) verwiesen.

    Soweit die Antragstellerin zur Begründung ihrer Rechtsansicht, "Monopole" seien ausschließlich zugunsten staatlicher Anbieter rechtmäßig und daher dürften Spielbanken nicht privatisiert (betrieben) werden, die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 28. Februar 2018 (C-3/17) anführt, überzeugt dies nicht.

    Der Gerichtshof ist zu der in diesem Zusammenhang gestellten Frage zu dem Ergebnis gekommen, dass Art. 56 AEUV dahin auszulegen ist, dass er einem dualen System zur Organisation des Glücksspielmarkts, in dessen Rahmen bestimmte Arten von Glücksspielen einem staatlichen Monopol unterliegen, während für die Veranstaltung anderer Glücksspiele ein Konzessions- und Erlaubnissystem gilt, nicht grundsätzlich entgegensteht, sofern das vorlegende Gericht feststellt, dass die den freien Dienstleistungsverkehr einschränkende Regelung tatsächlich in kohärenter und systematischer Weise die vom betreffenden Mitgliedstaat angegebenen Ziele verfolgt (Urt. v. 28.2.2018, C-3/17, Rn. 33).

    Auch die Rechtsprechung hat das bis zum 30. Juni 2021 geltende Verbot von Online-Casinospielen wegen der spezifischen, durch die Forschung belegten besonderen Gefahren des Anbietens von Glücksspielen im Internet als verhältnismäßig angesehen (vgl. EuGH, Urt. v. 28.2.2018, C-3/17, juris Rn. 41; BVerwG, Urt. v. 26.10.2017, 8 C 18.16, juris Rn. 40 ff., 43; OVG Schleswig, Beschl. v. 3.7.2019, 4 MB 14/19, juris Rn. 17 ff.; OVG Lüneburg, Urt. v. 28.2.2019, 11 LB 497/18, juris Rn. 44 ff.).

    Die von der Antragstellerin verlangten Beweise für "Ziele, die die Beschränkung von Grundfreiheiten rechtfertigen" (vgl. EuGH, Urt. v. 28.2.2018, C-3/17, juris Rn. 70), ergeben sich aus den sozialen und gesundheitlichen Folgen von Glücksspielsucht (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 7.2.2018, 4 Bf 217/17, a.a.O., juris Rn. 96).

  • OVG Hamburg, 20.10.2020 - 4 Bs 226/18

    Zur Rechtmäßigkeit des Abstandsgebots des hamburgischen Spielhallengesetzes

    Auszug aus OVG Hamburg, 18.08.2021 - 4 Bs 193/21
    Zudem sind für Spielbanken umfangreiche Spielerschutzvorschriften vorgesehen (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 7.2.2018, 4 Bf 217/17, NVwZ-RR 2019, 28, juris Rn. 98 ff.; Beschl. v. 20.10.2020, 4 Bs 226/18, juris Rn. 44; OVG Münster, Urt. v. 10.3.2021, 4 A 3178/19, juris, Rn. 73 f. m. w. N.).

    Aus den Entscheidungen ergibt sich allerdings nicht der Schluss, dass die möglicherweise rechtswidrige "Subventionierung" der Spielbank Hamburg durch "unangemessene steuerliche Begünstigung" überhaupt zu einer Angebotserweiterung im Bereich des stationären Automatenglücksspiels in Spielbanken und außerdem zu einem Verstoß gegen das unionsrechtliche Kohärenzgebot führen kann (s.o.; vgl. auch OVG Hamburg, Beschl. v. 20.10.2020, 4 Bs 226/18, juris Rn. 32, 37 ff.).

    Diese Wertung widerspricht nicht der Annahme des Gesetzgebers, dass die Zulassung von legalen Online-Glücksspielangeboten durch den Glücksspielstaatsvertrag 2021 dem Spielerschutz und der Suchtprävention dient und daher nicht wegen Inkohärenz zur Unanwendbarkeit des Abstandsgebotes und des Verbundverbotes führt (vgl. auch OVG Hamburg, Beschl. v. 20.12.2020, 4 Bs 226/18, juris Rn. 48):.

    Nach der Rechtsprechung des Senats dürften keine Bedenken gegen die Verfassungs- und Unionsrechtmäßigkeit der Auswahlregelung des § 9 Abs. 4 HmbSpielhG bestehen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 20.10.2020, 4 Bs 226/18, juris Rn. 52, 60, 93 ff., 104; Beschl. v. 9.7.2018, 4 Bs 12/18, ZfWG 2018, 449, juris Rn. 66 f.).

    Die Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen und des Verwaltungsgerichts Braunschweig beruhen auf anderen landesrechtlichen Regelungen und sind daher nicht geeignet, die Wertung zu begründen, die Auswahlregelung des § 9 Abs. 4 HmbSpielhG sei wegen "eklatanter Vernachlässigung der Ziele des GlüStV" rechtswidrig (vgl. dazu auch OVG Hamburg, Beschl. v. 20.10.2020, 4 Bs 226/18, juris Rn. 95).

  • OVG Hamburg, 07.02.2018 - 4 Bf 217/17

    Hamburgische Regelungen über Modalitäten der konkreten Aufstellung von

    Auszug aus OVG Hamburg, 18.08.2021 - 4 Bs 193/21
    Zudem sind für Spielbanken umfangreiche Spielerschutzvorschriften vorgesehen (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 7.2.2018, 4 Bf 217/17, NVwZ-RR 2019, 28, juris Rn. 98 ff.; Beschl. v. 20.10.2020, 4 Bs 226/18, juris Rn. 44; OVG Münster, Urt. v. 10.3.2021, 4 A 3178/19, juris, Rn. 73 f. m. w. N.).

    Ohnehin dürfte es an der Erforderlichkeit des Abstandsgebots nicht fehlen, solange ein Bedarf an - sich ergänzenden - Maßnahmen für die Verminderung der Spielsucht besteht (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 7.2.2018, 4 Bf 217/17, NVwZ-RR 2019, 28, juris Rn. 118; BVerfG, Beschl. v. 7.3.2017, u.a. 1 BvR 1314/12, BVerfGE 145, 20, juris Rn. 153).

    Die von der Antragstellerin verlangten Beweise für "Ziele, die die Beschränkung von Grundfreiheiten rechtfertigen" (vgl. EuGH, Urt. v. 28.2.2018, C-3/17, juris Rn. 70), ergeben sich aus den sozialen und gesundheitlichen Folgen von Glücksspielsucht (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 7.2.2018, 4 Bf 217/17, a.a.O., juris Rn. 96).

  • BVerwG, 16.12.2016 - 8 C 6.15

    Landesrechtliche Einschränkungen für Spielhallen in Berlin und Rheinland-Pfalz

    Auszug aus OVG Hamburg, 18.08.2021 - 4 Bs 193/21
    Zu den angegriffenen Beschränkungen für Spielhallen gibt es auch in anderen Glücksspielbereichen mit gleich hohem oder höherem Suchtpotenzial keine gegenläufigen landesgesetzlichen Regelungen oder eine sie konterkarierende Politik, für die zu prüfen wäre, ob sie die Wirksamkeit der für Spielhallen geltenden Einschränkungen beeinträchtigen könnten (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.12.2016, 8 C 6.15, BVerwGE 157, 126, juris Rn. 85; OVG Münster, Urt. v. 10.3.2021, 4 A 3178/19, juris Rn. 50 ff. m.w.N.).

    Dieser ist nur dann überschritten, wenn aufgrund der dem Gesetzgeber bekannten Tatsachen und der bereits vorhandenen Erfahrungen feststellbar ist, dass weniger grundrechtsbelastende, aber gleich wirksame Regelungsalternativen in Betracht kommen (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.12.2016, 8 C 6.15, BVerwGE 157, 126, juris Rn. 49).

    Im Übrigen ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass die Neuregelungen des Spielhallenrechts insbesondere auch angesichts der Übergangsregelungen auch kumulativ betrachtet nicht zu einem unverhältnismäßigen Eingriff in das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG führen (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 7.3.2017, 1 BvR 1314/12 u.a., a.a.O., juris Rn. 156 ff.; BVerwG, Urt. v. 8 C 6.15, BVerwGE 157, 127, juris Rn. 71).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.03.2021 - 4 A 3178/19

    Erfolglose Berufung in Bezug auf eine glücksspielrechtliche Erlaubnis für den

    Auszug aus OVG Hamburg, 18.08.2021 - 4 Bs 193/21
    Zu den angegriffenen Beschränkungen für Spielhallen gibt es auch in anderen Glücksspielbereichen mit gleich hohem oder höherem Suchtpotenzial keine gegenläufigen landesgesetzlichen Regelungen oder eine sie konterkarierende Politik, für die zu prüfen wäre, ob sie die Wirksamkeit der für Spielhallen geltenden Einschränkungen beeinträchtigen könnten (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.12.2016, 8 C 6.15, BVerwGE 157, 126, juris Rn. 85; OVG Münster, Urt. v. 10.3.2021, 4 A 3178/19, juris Rn. 50 ff. m.w.N.).

    Zudem sind für Spielbanken umfangreiche Spielerschutzvorschriften vorgesehen (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 7.2.2018, 4 Bf 217/17, NVwZ-RR 2019, 28, juris Rn. 98 ff.; Beschl. v. 20.10.2020, 4 Bs 226/18, juris Rn. 44; OVG Münster, Urt. v. 10.3.2021, 4 A 3178/19, juris, Rn. 73 f. m. w. N.).

    Dieser Situation wird aber durch die unterschiedlichen persönlichen, technischen und sonstigen Spielerschutzanforderungen beim Onlineautomatenspiel (vgl. dort §§ 4a bis 4d, 6a bis 6j GlüStV 2021) im Unterschied zu terrestrischen Automatenspielen in Spielhallen Rechnung getragen (vgl. dazu auch OVG Münster, Urt. v. 10.3.2021, 4 A 3178/19, juris Rn. 64 ff.; OVG Lüneburg, Beschl. v. 4.8.2021, 11 ME 164/21, juris Rn. 33 ff.).

  • VerfGH Saarland, 28.10.2020 - Lv 22/20
    Auszug aus OVG Hamburg, 18.08.2021 - 4 Bs 193/21
    Insoweit werde auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs des Saarlands vom 28. Oktober 2020 (Lv 22/20) hingewiesen, mit dem dieser die zuständige Behörde im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet habe, den Fortbetrieb der Spielhalle einstweilen zu dulden.

    Der Hinweis der Antragstellerin auf die Ausführungen im Beschluss des Verfassungsgerichtshofs des Saarlands vom 28. Oktober 2020 (Lv 22/20, juris) rechtfertigt ebenfalls nicht die Annahme, im Hauptsacheverfahren (17 K 10026/18) betreffend die Auswahlentscheidung vom 22. Juni 2017 seien zahlreiche Fragen des nationalen und des Unionsrechts offen und erforderten wegen des mit einer Schließung verbunden Eingriffs in Art. 12 GG die einstweilige Duldung des Fortbetriebs der von der Antragstellerin betriebenen Spielhalle.

  • OVG Hamburg, 09.07.2018 - 4 Bs 12/18

    Abstandsgebot für Spielhallenstandorte - Befreiung wegen unbilliger Härte

    Auszug aus OVG Hamburg, 18.08.2021 - 4 Bs 193/21
    Die Kammer verweise u.a. auf den Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 9. Juli 2018 (4 Bs 12/18, juris Rn. 50 ff., 59 ff.).

    Nach der Rechtsprechung des Senats dürften keine Bedenken gegen die Verfassungs- und Unionsrechtmäßigkeit der Auswahlregelung des § 9 Abs. 4 HmbSpielhG bestehen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 20.10.2020, 4 Bs 226/18, juris Rn. 52, 60, 93 ff., 104; Beschl. v. 9.7.2018, 4 Bs 12/18, ZfWG 2018, 449, juris Rn. 66 f.).

  • BGH, 08.08.2017 - 1 StR 519/16

    Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels (Wesen des Glücksspiels; nicht

    Auszug aus OVG Hamburg, 18.08.2021 - 4 Bs 193/21
    Ob im jeweiligen Fall der Glücksspielcharakter anzunehmen sein wird, hängt nach der in Bezug genommenen Rechtsprechung auch davon ab, ob einerseits der Gewinnzweck im Vordergrund stand und (im dortigen Fall) jeweils von vornherein ein Anspruch auf Barumtausch der erspielten Token eingeräumt wurde oder ob dies aus Kulanzgründen erfolgte (BHG, Urt. v. 8.8.2017, 1 StR 519/16, juris Rn. 13 m.w.N.).

    In diesen Spielhallen dürfen nach der bundesrechtlichen Regelung des § 33c GewO Geldgewinnspielgeräte aufgestellt werden, die Glücksspiel ermöglichen (vgl. zur Definition: BGH, Urt. v. 8.8.2017, 1 StR 519/16, juris Rn. 11, 12).

  • BGH, 27.02.2020 - 3 StR 327/19

    Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels (Handeln ohne behördliche Erlaubnis;

    Auszug aus OVG Hamburg, 18.08.2021 - 4 Bs 193/21
    Vor diesem Hintergrund kommt es auf die Frage, ob der Rechtsstandpunkt der Antragsgegnerin zutreffend ist, gegen das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin spreche auch, dass diese sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 27.2.2020, 3 StR 327/19, juris) mit dem Betrieb einer Spielhalle ohne Erlaubnis strafbar machen würde, nicht an (vgl. zum Rechtsschutzbedürfnis für den Fall einer aktiven Duldung des Betriebs: OVG Mannheim, Beschl. v. 20.7.2021, 6 S 2237/21, juris Rn. 6 ff.).
  • EuGH - C-929/19 (anhängig)

    CD

  • EuGH, 15.12.2015 - C-485/15

    Aeroporto Valerio Catullo di Verona Villafranca

  • OVG Schleswig-Holstein, 03.07.2019 - 4 MB 14/19

    Untersagung unerlaubten Online-Glücksspiels hat vorerst Bestand

  • VG Braunschweig, 07.02.2020 - 1 A 1/17

    Auswahlentscheidung; Bestandsschutz; Gebührenrahmen; Glücksspielstaatsvertrag;

  • BVerwG, 17.05.2021 - 9 A 7.20

    Zurückweisung der Anhörungsrüge; Gebot zur Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art.

  • VGH Baden-Württemberg, 20.07.2021 - 6 S 2237/21

    Zulässigkeit einer Beschwerde gegen einen so genannten Hängebeschluss; Duldung

  • OVG Niedersachsen, 04.08.2021 - 11 ME 164/21

    Abstandsgebot; Auswahlverfahren; Automatenspiel, virtuelles; Gebietsformel;

  • BVerfG, 08.07.1997 - 1 BvR 1621/94

    Hochschullehrer

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.10.2019 - 4 A 1826/19

    Stadt Wuppertal muss neu über Anträge auf glücksspielrechtliche Erlaubnisse zum

  • OVG Niedersachsen, 28.02.2019 - 11 LB 497/18

    Bestimmtheit; Erlaubnisvorbehalt; Kohärenz; Online-Poker; Vollzugsdefizit;

  • BVerfG, 23.05.2018 - 1 BvR 97/14

    Vorschriften über die Pflicht zur Abgabe landwirtschaftlicher Höfe als

  • BVerwG, 16.12.2016 - 8 C 4.16

    Landesrechtliche Einschränkungen für Spielhallen in Berlin und Rheinland-Pfalz

  • OLG Hamburg, 01.11.2017 - 1 Verg 2/17

    Spielbank - Vergabenachprüfungsverfahren: Nichtdurchführung eines

  • OVG Niedersachsen, 14.06.2022 - 11 ME 143/22

    Mindestabstandsgebot; OASIS; Spielersperrsystem; Spielhalle

    Die Reduktion des Spielhallenangebots durch die Limitierung einerseits der Anzahl von Spielhallen in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex (Verbundverbot) und andererseits der räumlichen Häufung von Spielhallen (Abstandsgebot) bewirkt - wie auch unter 2. a) näher ausgeführt - eine "vorgelagerte" Prävention von Spielsucht (vgl. dazu OVG Hamburg, Beschl. v. 18.8.2021 - 4 Bs 193/21 - juris Rn. 46; OVG SA, Beschl. v. 9.5.2022 - 1 M 13/22 - juris Rn. 11).

    Damit sollen die weiteren Gesundheitsgefahren der Betroffenen durch Abhängigkeit, finanzielle Verluste und drohende Überschuldung begrenzt werden (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 18.8.2021 - 4 Bs 193/21 - juris Rn. 46; OVG SA, Beschl. v. 9.5.2022 - 1 M 13/22 - juris Rn. 11).

    Dieser ist nur dann überschritten, wenn aufgrund der dem Gesetzgeber bekannten Tatsachen und der bereits vorhandenen Erfahrungen feststellbar ist, dass weniger grundrechtsbelastende, aber gleich wirksame Regelungsalternativen in Betracht kommen (OVG Hamburg, Beschl. v. 18.8.2021 - 4 Bs 193/21 - juris Rn. 47; OVG SA, Beschl. v. 9.5.2022 - 1 M 13/22 - juris Rn. 11; BVerwG, Urt. v. 16.12.2016 - 8 C 6/15 - juris Rn. 49).

    Auch vor diesem Hintergrund ist nach summarischer Prüfung schon nicht plausibel, dass die Mindestabstandsregelung und die Errichtung einer Sperrdatei nicht als kumulative Belastungen gerechtfertigt sein könnte (vgl. dazu auch OVG SA, Beschl. v. 9.5.2022 - 1 M 13/22 - juris Rn. 11, 13; VGH BW, Urt. v. 10.2.2022 - 6 S 1922/20 - juris Rn. 52 ff.; OVG Hamburg, Beschl. v. 18.8.2021 - 4 Bs 193/21 - juris Rn. 50).

    Ohnehin dürfte es an der Erforderlichkeit des Abstandsgebots nicht fehlen, solange ein Bedarf an - sich ergänzenden - Maßnahmen für die Verminderung der Spielsucht besteht (OVG Hamburg, Beschl. v. 18.8.2021 - 4 Bs 193/21 - juris Rn. 47).

    Deswegen kann nach summarischer Prüfung auch von einer Überregulierung des Spielhallensektors derzeit nicht die Rede sein (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 18.8.2021 - 4 Bs 193/21 - juris Rn. 47; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 7.3.2017 - 1 BvR 1314/12 - juris Rn. 153; BVerwG, Urt. v. 16.12.2016 - 8 C 6/15 - juris Rn. 71).

  • VGH Baden-Württemberg, 10.02.2022 - 6 S 1922/20

    Glücksspielrechtlichen Erlaubnis zum Betrieb dieser Spielhalle; Abstandsgebot;

    Es fehlt nicht an der Erforderlichkeit des Erlaubnisvorbehalts und der damit einhergehenden landesgesetzlichen Regulierungen, solange ein Bedarf an sich ergänzenden Maßnahmen für die Verminderung der Spielsucht besteht (vgl. HambOVG, Beschluss vom 18.08.2021 - 4 Bs 193/21 -, ZfWG 2021, 498 m.w.N.).

    Die durch Spielbanken hervorgerufene Suchtgefahr unterscheidet sich wegen der geringeren Verfügbarkeit bzw. des unterschiedlichen Gepräges der Einrichtung deutlich von derjenigen des Spielhallenangebots (vgl. OVG NRW, Urteil vom 10.03.2021 - 4 A 3178/19 -, ZfWG 2021, 299 ; HambOVG, Beschluss vom 18.08.2021 - 4 Bs 193/21 -, ZfWG 2021, 498 ; BVerfG, Beschluss vom 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, BVerfGE 145, 20 ).

    Ebenso wie für Spielhallen sind für Spielbanken aber trotzdem umfangreiche Spielerschutzvorschriften vorgesehen (vgl. OVG NRW, Urteil vom 10.03.2021 - 4 A 3178/19 -, ZfWG 2021, 299 ; HambOVG, Beschluss vom 18.08.2021 - 4 Bs 193/21 -, ZfWG 2021, 498 ; BVerfG, Beschluss vom 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, BVerfGE 145, 20 ).

  • VG Augsburg, 04.07.2022 - Au 8 S 22.765

    Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, Glücksspielrecht, Untersagung des

    Die Auffassung, dass aus der Einführung von Online-Glücksspiel die Inkohärenz der Regelung des Art. 7 Abs. 2 Nr. 4 AGGlüStV folgen müsste, sei bereits in zahlreichen verwaltungsrechtlichen Entscheidungen abgelehnt worden, wobei z.B. auf das Oberverwaltungsgericht Hamburg (4 Bs 193/21) und das Verwaltungsgericht Leipzig (5 L 23/22) verwiesen werde.

    Zunächst lassen die von Online-Angeboten ausgehenden Suchtgefahren keinesfalls den Schluss zu, dass die nach wie vor vom terrestrischen Sportwettgeschäft ausgehenden Risiken vom Gesetzgeber nicht mehr in den Blick genommen werden dürften (vgl. OVG Hamburg, B.v. 18.8.2021 - 4 Bs 193/21 - juris; vgl. auch VGH BW, U.v. 10.2.2022 - 6 S 1922/20 - juris).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 09.05.2022 - 1 M 13/22

    Verlängerung der Erlaubnis bzw. Duldung des Spielhallenbetriebs

    Wie das OVG Hamburg in seinem Beschluss vom 18. August 2021 (- 4 Bs 193/21 -, juris Rn. 46) zu Recht ausführt, knüpfen Verbundverbot und Abstandsgebote bereits an eine "vorgelagerte" Prävention an, während das Sperrsystem "nachgelagert" weitere Gesundheitsgefahren durch Abhängigkeit, finanzielle Verluste und drohende Überschuldung für den Einzelnen begrenzen soll.

    Die Unterschiede zwischen terrestrischen und virtuellen Automatenspielen (vgl. Nieders. OVG, Beschluss vom 4. August 2021 - 11 ME 164/21 -, juris Rn. 34, 35, 36; OVG Hamburg, Beschluss vom 18. August 2021 - 4 Bs 193/21 -, juris Rn. 34 - 36) rechtfertigen unterschiedliche Schutzmaßnahmen.

    Sie nehmen den gesetzgeberischen Anforderungen an legale terrestrische und virtuelle Automatenspiele weder ihre Erforderlichkeit noch machen sie die Schutzmaßnahmen für einen legalen Betrieb ungeeignet, zur Erreichung des Ziels des Spielerschutzes (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Februar 2022 - 6 S 1922/20 -, juris Rn. 35, 36; OVG Hamburg, Beschluss vom 18. August 2021 - 4 Bs 193/21 -, juris Rn. 35, 36, 37; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. März 2021 - 4 A 3178/19 -, juris Rn. 72).

  • OVG Hamburg, 15.12.2022 - 4 Bs 105/22

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Untersagung des Betriebs einer

    Die gesetzgeberische Einschätzung, dass das Abstandsgebot eine Spielpause nach Verlassen der Wettvermittlungsstelle und eine Loslösung von deren Atmosphäre ermögliche, nach der der Spieler die Fortsetzung seines Spiels in einer weiteren Wettvermittlungsstelle überdenken könne, erscheint dabei auch dann noch tragfähig, wenn dieser zu jeder Zeit auf verfügbare Online-Wettmöglichkeiten ausweichen könnte (so bereits zur weiterhin tragfähigen gesetzgeberischen Einschätzung im Spielhallenrecht trotz zwischenzeitlicher Ausweichmöglichkeit auf virtuelles Automatenspiel: OVG Hamburg, Beschl. v. 18.8.2021, 4 Bs 193/21, ZfWG 2021, 498, juris Rn. 35).

    Denn bei dem hier durchzusetzenden Abstandsgebot handelt es sich um eine "vorgelagerte" Prävention, die bereits vermeiden soll, Personen erst zum Glücksspiel zu verleiten, während die Zugangskontrolle durch die OASIS-Sperrdatei "nachgelagert" weitere Gesundheitsgefahren durch Abhängigkeit, finanzielle Verluste und drohende Überschuldung für bereits oder potentiell spielsüchtige Personen begrenzen soll (vgl. Bü.-Drs. 22/2058, S. 9; OVG Hamburg, Beschl. v. 18.8.2021, 4 Bs 193/21, ZfWG 2021, 498, juris Rn. 46).

  • OVG Niedersachsen, 05.07.2023 - 11 ME 120/23

    Anordnungsanspruch; Anordnungsgrund; Antrag auf Erlass einer einstweiligen

    Dieser ist nur dann überschritten, wenn aufgrund der dem Gesetzgeber bekannten Tatsachen und der bereits vorhandenen Erfahrungen feststellbar ist, dass weniger grundrechtsbelastende, aber gleich wirksame Regelungsalternativen in Betracht kommen (OVG HH, Beschl. v. 18.8.2021 - 4 Bs 193/21 - juris Rn. 47; OVG SA, Beschl. v. 9.5.2022 - 1 M 13/22 - juris Rn. 11; BVerwG, Urt. v. 16.12.2016 - 8 C 6/15 - juris Rn. 49).

    Damit sollen die weiteren Gesundheitsgefahren der Betroffenen durch Abhängigkeit, finanzielle Verluste und drohende Überschuldung begrenzt werden (Senatsbeschl. v. 14.6.2022 - 11 ME 143/22 - juris Rn. 20; OVG HH, Beschl. v. 18.8.2021 - 4 Bs 193/21 - juris Rn. 46; OVG SA, Beschl. v. 9.5.2022 - 1 M 13/22 - juris Rn. 11).

  • VG Augsburg, 14.09.2022 - Au 8 S 22.1659

    Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, Glücksspielrecht, Untersagung des

    Die Auffassung, dass aus der Einführung von Online-Glücksspiel die Inkohärenz der Regelung des Art. 7 Abs. 2 Nr. 4 AGGlüStV folgen müsste, sei bereits in zahlreichen verwaltungsrechtlichen Entscheidungen abgelehnt worden, wobei z.B. auf das Oberverwaltungsgericht Hamburg (4 Bs 193/21) und das Verwaltungsgericht Leipzig (5 L 23/22) verwiesen werde.

    Zunächst lassen die von Online-Angeboten ausgehenden Suchtgefahren keinesfalls den Schluss zu, dass die nach wie vor vom terrestrischen Sportwettgeschäft ausgehenden Risiken vom Gesetzgeber nicht mehr in den Blick genommen werden dürften (vgl. OVG Hamburg, B.v. 18.8.2021 - 4 Bs 193/21 - juris; vgl. auch VGH BW, U.v. 10.2.2022 - 6 S 1922/20 - juris).

  • OVG Saarland, 25.01.2023 - 1 B 165/22

    Zur Auslegung eines Prozessvergleichs, nach dem ein Spielhallenbetreiber

    [so auch VGH Mannheim, Urteil vom 10.2.2022 - 6 S 1922/20 -, juris Rn. 71 ff.; OVG Bautzen, Beschluss vom 14.4.2022 - 6 A 370/21 -, juris Rn. 7 f.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 4.8.2021 - 11 ME 164/21 -, juris Rn. 33; OVG Hamburg, Beschluss vom 18.8.2021 - 4 Bs 193/21 -, juris Rn. 32 ff.; a.A. Hartmann/Schaaf, NVwZ 2022, 1242, 1245] Die Richtigkeit dieser Annahme erschüttert auch der wiederholte Hinweis des Antragstellers auf ein höheres Suchtpotential virtueller Automatenspiele wegen (unter anderem) eines besonders leichten Zugangs sowie wegen fehlender sozialer Kontrolle der Spieler nicht.

    [OVG Hamburg, Beschluss vom 18.8.2021 - 4 Bs 193/21 -, juris Rn. 36 m.w.N.] Dass diese Vorgaben im Lichte des Kohärenzgebots ungenügend wären, folgt aus der Beschwerdebegründung nicht, zumal dem Gesetzgeber in diesem Zusammenhang - wie in der angefochtenen Entscheidung zutreffend dargestellt - ein Beurteilungs- und Prognosespielraum zukommt, dessen Überschreitung der Antragsteller nicht unter Verweis auf seine eigene, abweichende Einschätzung darzulegen vermag.

  • OVG Bremen, 02.08.2023 - 1 LA 80/22

    Versagung der Spielhallenerlaubnis wegen Nichteinhaltung des Abstandsgebots -

    Damit sollen die weiteren Gesundheitsgefahren der Betroffenen durch Abhängigkeit, finanzielle Verluste und drohende Überschuldung begrenzt werden (Nds. OVG, Beschl. v. 14.06.2022 - 11 ME 143/22, juris Rn. 20; OVG Hamburg, Beschl. v. 18.08.2012 - 4 Bs 193/21, juris Rn. 46; OVG SA, Beschl. v. 09.05.2022 - 1 M 13/22, juris Rn. 11).

    Denn bei dem hier in Rede stehenden Abstandsgebot handelt es sich um eine "vorgelagerte" Prävention, die bereits vermeiden soll, Personen erst zum Glücksspiel zu verleiten, während die Zugangskontrolle durch die OASIS-Sperrdatei "nachgelagert" weitere Gesundheitsgefahren durch Abhängigkeit, finanzielle Verluste und drohende Überschuldung für bereits oder potentiell spielsüchtige Personen begrenzen soll (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 15.12.2022 - 4 Bs 105/22, juris Rn. 71; Beschl. v. 18.08.2021 - 4 Bs 193/21, juris Rn. 46).

  • VG Aachen, 20.06.2023 - 10 K 1789/21

    Glücksspiel, Sportwetten, Wettvermittlungsstelle, Erlaubnis, Vermittler,

    Zunächst lassen die von Online-Angeboten ausgehenden Suchtgefahren keinesfalls den Schluss zu, dass die nach wie vor vom terrestrischen Sportwettgeschäft ausgehenden Risiken vom Gesetzgeber nicht mehr in den Blick genommen werden dürften, vgl. insoweit VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10. Februar 2022 - 6 S 1922/20 -, juris, Rn. 73 ff.; Hamb. OVG, Beschluss vom 18. August 2021 - 4 Bs 193/21 -, juris, Rn. 34 f.; VG Augsburg, Beschluss vom 4. Juli 2022 - Au 8 S 22.765 -, juris, Rn. 99; VG Karlsruhe, Beschluss vom 7. Februar 2022 - 2 K 1838/21 -, juris, Rn. 47, zumal für die Teilnahme an Glücksspielangeboten im Internet erhebliche Hürden und Beschränkungen bestehen, wie z. B. die Notwendigkeit der Registrierung, Altersverifizierung, die Verfügungsbefugnis über ein Giro-Konto sowie ein monatliches Einzahlungslimit in Höhe von maximal 1.000 Euro (§ 6c Abs. 1 GlüStV).
  • OVG Hamburg, 30.03.2023 - 4 Bs 171/22

    Untersagung des Betriebs einer Sportwettvermittlungsstelle

  • VG Augsburg, 26.09.2022 - Au 8 S 22.1578

    Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, Glücksspielrecht, Untersagung des

  • OVG Niedersachsen, 15.02.2023 - 11 ME 385/22

    Berufsausübungsregelung; Beurteilungsspielraum; Prognosespielraum;

  • VG Hamburg, 13.10.2022 - 14 K 698/20

    Erfolglose Klage gegen die Beschränkung der Anzahl der Wettvermittlungsgeräte je

  • VG Cottbus, 28.02.2022 - 8 K 471/18
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