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Charta der Grundrechte der Europäischen Union

   Titel III - Gleichheit (Art. 20 - 26)   
Gliederung
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https://dejure.org/gesetze/GRCh/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ GRCh (https://dejure.org/gesetze/GRCh/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ GRCh
__paste_bez__ __paste_norm__ Charta der Grundrechte der Europäischen Union (https://dejure.org/gesetze/GRCh/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Charta der Grundrechte der Europäischen Union
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Art. 24
Rechte des Kindes

(1) Kinder haben Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die für ihr Wohlergehen notwendig sind. Sie können ihre Meinung frei äußern. Ihre Meinung wird in den Angelegenheiten, die sie betreffen, in einer ihrem Alter und ihrem Reifegrad entsprechenden Weise berücksichtigt.

(2) Bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen muss das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein.

(3) Jedes Kind hat Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen, es sei denn, dies steht seinem Wohl entgegen.

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Rechtsprechung zu Art. 24 GRCh

599 Entscheidungen zu Art. 24 GRCh in unserer Datenbank:

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Alle 599 Entscheidungen

Querverweise

Auf Art. 24 GRCh verweisen folgende Vorschriften:

    Gesetz über digitale Dienste (DSA) 
      Sorgfaltspflichten für ein transparentes und sicheres Online-Umfeld
        Zusätzliche Verpflichtungen in Bezug auf den Umgang mit systemischen Risiken für Anbieter von sehr großen Online-Plattformen und sehr großen Online-Suchmaschinen
          Art. 34 (Risikobewertung)
Was ist das?

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