Charta der Grundrechte der Europäischen Union

   Titel III - Gleichheit (Art. 20 - 26)   
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Textdarstellung

  

Art. 23
Gleichheit von Frauen und Männern

Die Gleichheit von Frauen und Männern ist in allen Bereichen, einschließlich der Beschäftigung, der Arbeit und des Arbeitsentgelts, sicherzustellen.

Der Grundsatz der Gleichheit steht der Beibehaltung oder der Einführung spezifischer Vergünstigungen für das unterrepräsentierte Geschlecht nicht entgegen.

Rechtsprechung zu Art. 23 GRCh

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