Charta der Grundrechte der Europäischen Union
| Titel IV - Solidarität (Art. 27 - 38) |
Kinderarbeit ist verboten. Unbeschadet günstigerer Vorschriften für Jugendliche und abgesehen von begrenzten Ausnahmen darf das Mindestalter für den Eintritt in das Arbeitsleben das Alter, in dem die Schulpflicht endet, nicht unterschreiten.
Zur Arbeit zugelassene Jugendliche müssen ihrem Alter angepasste Arbeitsbedingungen erhalten und vor wirtschaftlicher Ausbeutung und vor jeder Arbeit geschützt werden, die ihre Sicherheit, ihre Gesundheit, ihre körperliche, geistige, sittliche oder soziale Entwicklung beeinträchtigen oder ihre Erziehung gefährden könnte.
verhandlungen und Kollektivmaßnahmen Art. 29Recht auf Zugang zu einem Arbeitsvermittlungs-
dienst Art. 30Schutz bei ungerechtfertigter Entlassung Art. 31Gerechte und angemessene Arbeitsbedingungen Art. 32Verbot der Kinderarbeit und Schutz der Jugendlichen am Arbeitsplatz Art. 33Familien- und Berufsleben Art. 34Soziale Sicherheit und soziale Unterstützung Art. 35Gesundheitsschutz Art. 36Zugang zu Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse Art. 37Umweltschutz Art. 38Verbraucherschutz
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Rechtsprechung zu Art. 32 GRCh
5 Entscheidungen zu Art. 32 GRCh in unserer Datenbank:
- LAG Baden-Württemberg, 03.08.2015 - 11 Sa 15/15
Teilzeitbeschäftigung - Urlaubsabrechnung bei Reduzierung der wöchentlichen ...
- Generalanwalt beim EuGH, 08.06.2017 - C-214/16
Nach Ansicht von Generalanwalt Tanchev ist es mit dem Unionsrecht unvereinbar, ...
- EuG, 10.12.2015 - T-512/12
Front Polisario / Rat - Außenbeziehungen - Abkommen in Form eines Briefwechsels ...
Zum selben Verfahren:
- Generalanwalt beim EuGH, 13.09.2016 - C-104/16
Nach Auffassung von Generalanwalt Wathelet gilt für die Westsahara weder das ...
- Generalanwalt beim EuGH, 13.09.2016 - C-104/16
- LSG Baden-Württemberg, 22.07.2014 - L 11 R 3637/13