Charta der Grundrechte der Europäischen Union
| Titel V - Bürgerrechte (Art. 39 - 46) |
Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat haben das Recht, den Europäischen Bürgerbeauftragten im Falle von Missständen bei der Tätigkeit der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, mit Ausnahme des Gerichtshofs der Europäischen Union in Ausübung seiner Rechtsprechungsbefugnisse, zu befassen.
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Rechtsprechung zu Art. 43 GRCh
3 Entscheidungen zu Art. 43 GRCh in unserer Datenbank:
- VG Stuttgart, 13.11.2014 - 4 K 5228/13
Zugang zu Umweltinformationen - hier: Cross-Border-Leasingsverträge über das ...
- EuGH, 04.04.2017 - C-337/15
Bürgerbeauftragter/ Staelen - Rechtsmittel - Außervertragliche Haftung der ...
- EuG, 11.07.2019 - T-805/16
IPPT PAN/ Kommission und REA - Schiedsklausel - Sechstes und Siebtes ...