Charta der Grundrechte der Europäischen Union

   Titel VI - Justizielle Rechte (Art. 47 - 50)   
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Textdarstellung

  

Art. 48
Unschuldsvermutung und Verteidigungsrechte

(1) Jeder Angeklagte gilt bis zum rechtsförmlich erbrachten Beweis seiner Schuld als unschuldig.

(2) Jedem Angeklagten wird die Achtung der Verteidigungsrechte gewährleistet.

Rechtsprechung zu Art. 48 GRCh

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