Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung
Zu § 11 des Gesetzes (§§ 22 - 24) |
1Betreibt ein Hausgewerbetreibender oder eine ihm gleichgestellte Person noch eine andere gewerbliche Tätigkeit und sind beide Tätigkeiten als eine Einheit anzusehen, so ist § 11 Abs. 3 des Gesetzes nur anzuwenden, wenn die andere Tätigkeit nicht überwiegt. 2Die Vergünstigung gilt in diesem Fall für den gesamten Gewerbeertrag.
Rechtsprechung zu § 22 GewStDV
6 Entscheidungen zu § 22 GewStDV in unserer Datenbank:
- BFH, 07.02.1963 - IV 154/61 U
Beeinträchtigung einer Steuervergünstigung bei Gleichstellung einer natürlichen ...
- BFH, 04.10.1962 - IV 100/60 U
Voraussetzungen für steuerunschädliches nur vorübergehendes Arbeiten unmittelbar ...
- BFH, 19.11.1970 - IV 150/65
Abgrenzung von Heimarbeitern und Außenarbeitern nach dem Heimarbeitsgesetz (HAG) ...
- BFH, 08.07.1971 - IV 186/65
Personengesellschaft als Hausgewerbetreibender
- BFH, 08.03.1960 - I 226/59 U
Hausgewerbetreibende im Sinne des Gewerbesteuerrechts - Zusammenschlüsse von ...
- BFH, 04.12.1962 - I 98/60 U
Gewerbesteuerliche Behandlung von Personen, die als Hausgewerbetreibende und ...