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Gewerbesteuergesetz
| Abschnitt II - Bemessung der Gewerbesteuer (§§ 7 - 11) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Gewerbesteuergesetz (https://dejure.org/gesetze/GewStG/__paste_norm__.html)
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§ 7Gewerbeertrag
§ 7aSonderregelung bei der Ermittlung des Gewerbeertrags einer Organgesellschaft
§ 7bSonderregelung bei der Ermittlung des Gewerbeertrags bei unternehmens-
bezogener Sanierung § 8Hinzurechnungen § 8a(weggefallen) § 9Kürzungen § 10Maßgebender Gewerbeertrag § 10aGewerbeverlust § 11Steuermesszahl und Steuermessbetrag
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bezogener Sanierung § 8Hinzurechnungen § 8a(weggefallen) § 9Kürzungen § 10Maßgebender Gewerbeertrag § 10aGewerbeverlust § 11Steuermesszahl und Steuermessbetrag
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Rechtsprechung zu § 8a GewStG
3 Entscheidungen zu § 8a GewStG in unserer Datenbank:
- BFH, 07.04.2010 - I R 42/09
Verfassungsmäßigkeit des § 8a GewStG 2003 - Voraussetzungen einer Vorlage an das ...
Zum selben Verfahren:
- FG Schleswig-Holstein, 29.04.2009 - 3 K 224/06
Verfassungsmäßigkeit der Regelung des § 8a GewStG
- FG Schleswig-Holstein, 29.04.2009 - 3 K 224/06
- BVerfG, 27.01.2010 - 2 BvR 2185/04
Mindesthebesatz von 200 % bei der Gewerbesteuer