Handelsgesetzbuch
3. Buch - Handelsbücher (§§ 238 - 342r) |
4. Abschnitt - Vorschriften für bestimmte Unternehmen (§§ 340 - 341p) |
1. Unterabschnitt - Erster Unterabschnitt Ergänzende Vorschriften für Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Wertpapierinstitute, Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute (§§ 340 - 340o) |
2. Titel - Jahresabschluß, Lagebericht, Zwischenabschluß (§§ 340a - 340d) |
(1) Pensionsgeschäfte sind Verträge, durch die ein Kreditinstitut oder der Kunde eines Kreditinstituts (Pensionsgeber) ihm gehörende Vermögensgegenstände einem anderen Kreditinstitut oder einem seiner Kunden (Pensionsnehmer) gegen Zahlung eines Betrags überträgt und in denen gleichzeitig vereinbart wird, daß die Vermögensgegenstände später gegen Entrichtung des empfangenen oder eines im voraus vereinbarten anderen Betrags an den Pensionsgeber zurückübertragen werden müssen oder können.
(2) Übernimmt der Pensionsnehmer die Verpflichtung, die Vermögensgegenstände zu einem bestimmten oder vom Pensionsgeber zu bestimmenden Zeitpunkt zurückzuübertragen, so handelt es sich um ein echtes Pensionsgeschäft.
(3) Ist der Pensionsnehmer lediglich berechtigt, die Vermögensgegenstände zu einem vorher bestimmten oder von ihm noch zu bestimmenden Zeitpunkt zurückzuübertragen, so handelt es sich um ein unechtes Pensionsgeschäft.
(4) 1Im Falle von echten Pensionsgeschäften sind die übertragenen Vermögensgegenstände in der Bilanz des Pensionsgebers weiterhin auszuweisen. 2Der Pensionsgeber hat in Höhe des für die Übertragung erhaltenen Betrags eine Verbindlichkeit gegenüber dem Pensionsnehmer auszuweisen. 3Ist für die Rückübertragung ein höherer oder ein niedrigerer Betrag vereinbart, so ist der Unterschiedsbetrag über die Laufzeit des Pensionsgeschäfts zu verteilen. 4Außerdem hat der Pensionsgeber den Buchwert der in Pension gegebenen Vermögensgegenstände im Anhang anzugeben. 5Der Pensionsnehmer darf die ihm in Pension gegebenen Vermögensgegenstände nicht in seiner Bilanz ausweisen; er hat in Höhe des für die Übertragung gezahlten Betrags eine Forderung an den Pensionsgeber in seiner Bilanz auszuweisen. 6Ist für die Rückübertragung ein höherer oder ein niedrigerer Betrag vereinbart, so ist der Unterschiedsbetrag über die Laufzeit des Pensionsgeschäfts zu verteilen.
(5) 1Im Falle von unechten Pensionsgeschäften sind die Vermögensgegenstände nicht in der Bilanz des Pensionsgebers, sondern in der Bilanz des Pensionsnehmers auszuweisen. 2Der Pensionsgeber hat unter der Bilanz den für den Fall der Rückübertragung vereinbarten Betrag anzugeben.
(6) Devisentermingeschäfte, Finanztermingeschäfte und ähnliche Geschäfte sowie die Ausgabe eigener Schuldverschreibungen auf abgekürzte Zeit gelten nicht als Pensionsgeschäfte im Sinne dieser Vorschrift.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Viertes Finanzmarktförderungsgesetz) vom 21.06.2002
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.07.2002 | Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Viertes Finanzmarktförderungsgesetz) | 21.06.2002 |
Rechtsprechung zu § 340b HGB
14 Entscheidungen zu § 340b HGB in unserer Datenbank:
- BFH, 23.04.2021 - IX R 20/19
Einkünfte aus (echten) Edelmetall-Pensionsgeschäften im Privatvermögen
Zum selben Verfahren:
- FG Köln, 27.03.2019 - 3 K 769/16
Berücksichtigung der Wechselkursschwankungen für Besteuerung von ...
- FG Köln, 27.03.2019 - 3 K 769/16
- FG Schleswig-Holstein, 29.09.2021 - 4 K 36/20
Schädlichkeit von Inventarpensionsgeschäften im Zusammenhang mit einer ...
- FG Baden-Württemberg, 08.05.2020 - 10 K 3041/19
Verdeckte Einlage durch Zuwendung von Zinsforderungen aus Wertpapieren ohne ...
- BFH, 20.11.2007 - I R 85/05
Bestätigung der Rechtsprechung zum Dividendenstripping - Wirtschaftliches ...
Zum selben Verfahren:
- FG Hessen, 30.08.2005 - 4 K 2557/99
Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage - Zurechnung von Dividenden und ...
- FG Hessen, 30.08.2005 - 4 K 2557/99
- BFH, 27.08.2003 - I B 186/02
Dividendenstripping
- BFH, 14.01.2004 - XI B 137/02
Dividenden-Stripping - Zulassung der Revision
- BGH, 07.02.2002 - 1 StR 222/01
Abtretung (Prioritätsgrundsatz; Abtretungsverbot); Beweiswürdigung; Beweisantrag ...
- FG München, 14.12.2020 - 7 K 899/19
Abgewiesene Klage im Verfahren um Körperschaftsteuerbescheid
Querverweise
Auf § 340b HGB verweisen folgende Vorschriften:
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsbücher
- Vorschriften für bestimmte Unternehmen
- Erster Unterabschnitt Ergänzende Vorschriften für Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Wertpapierinstitute, Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute
- Konzernabschluß, Konzernlagebericht, Konzernzwischenabschluß
- § 340i (Pflicht zur Aufstellung)
- Straf- und Bußgeldvorschriften, Ordnungsgelder
- § 340n (Bußgeldvorschriften)
- Insolvenzordnung (InsO)
- Internationales Insolvenzrecht
- Allgemeine Vorschriften
- § 340 (Organisierte Märkte. Pensionsgeschäfte)
- Körperschaftsteuergesetz (KStG)
- Steuerpflicht
- § 2 (Beschränkte Steuerpflicht)
- Einkommen
- Allgemeine Vorschriften
- § 8b (Beteiligung an anderen Körperschaften und Personenvereinigungen)
- Kreditwesengesetz (KWG)
- Vorschriften über die Beaufsichtigung der Institute
- 4. Maßnahmen in besonderen Fällen
- § 46d (Unterrichtung der anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums über Sanierungsmaßnahmen)
- Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
- Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften
- Verwaltungsgesellschaften
- Allgemeine Verhaltens- und Organisationspflichten
- § 38 (Jahresabschluss, Lagebericht, Prüfungsbericht und Abschlussprüfer der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft; Verordnungsermächtigung)
- Publikumsinvestmentvermögen
- Investmentvermögen gemäß der OGAW-Richtlinie
- § 203 (Pensionsgeschäfte)
- Versicherungsaufsichtsgesetz
- V. - Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen
- § 89b (Unterrichtung der Aufsichtsbehörden über Sanierungsmaßnahmen, Bekanntmachung von Verfügungen der Aufsichtsbehörde)